Wirksamkeit Auflassung bei Bestätigung einer wegen Geschäftsunfähigkeit formnichtigen Rückauflassung durch den Betreuer

Juli 7, 2019
Wirksamkeit Auflassung bei Bestätigung einer wegen Geschäftsunfähigkeit formnichtigen Rückauflassung durch den Betreuer

Wirksamkeit Auflassung bei Bestätigung einer wegen Geschäftsunfähigkeit formnichtigen Rückauflassung durch den Betreuer

OLG München 34 Wx 482/14

RA und Notar Krau

Das OLG München hatte in seinem Beschluss über die Wirksamkeit einer Auflassung zu entscheiden,

die im Zusammenhang mit der Rückübertragung eines Grundstücks an die ursprüngliche Eigentümerin stand.

Sachverhalt:

Die Beteiligte zu 1 hatte ihrer Tochter (Beteiligte zu 2) ein Grundstück übertragen.

Später machte sie ihren Rückübertragungsanspruch geltend und erklärte im eigenen Namen sowie als (vollmachtlose) Vertreterin ihrer Tochter die Rückauflassung.

Da die Beteiligte zu 1 zwischenzeitlich geschäftsunfähig geworden war, bestätigte ihre Betreuerin die Rückauflassung. Das Grundbuchamt beanstandete die Wirksamkeit der Auflassung.

Entscheidung des Gerichts:

Wirksamkeit Auflassung bei Bestätigung einer wegen Geschäftsunfähigkeit formnichtigen Rückauflassung durch den Betreuer

Das OLG München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf, da diese unzulässig war.

Es stellte jedoch klar, dass die Auflassung in der vorliegenden Form unwirksam ist.

Begründung:

  • Zwischenverfügung:
    • Eine Zwischenverfügung darf nicht den Abschluss des dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts verlangen.
    • Im konkreten Fall war die Zwischenverfügung unzulässig, da sie die erneute Auflassung verlangte.
  • Wirksamkeit der Auflassung:
    • Die Bestätigung der formnichtigen Rückauflassung durch die Betreuerin stellt keine wirksame Auflassung dar.
    • Die Betreuerin handelte nur für die Beteiligte zu 1, nicht aber für die Beteiligte zu 2.
    • Die Auflassung erfordert die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile.
  • Formale Anforderungen:
    • Die notarielle Niederschrift muss alle Beteiligten eindeutig bezeichnen.
    • Im konkreten Fall war die Beteiligte zu 2 nicht als Beteiligte der Niederschrift vom 6.6.2014 aufgeführt.

Wirksamkeit Auflassung bei Bestätigung einer wegen Geschäftsunfähigkeit formnichtigen Rückauflassung durch den Betreuer

Rechtliche Bedeutung:

Der Beschluss verdeutlicht die strengen formellen Anforderungen an die Auflassung.

Die Bestätigung einer formnichtigen Auflassung durch einen Betreuer ist unwirksam, wenn der Betreuer nicht auch für den anderen Vertragspartner handelt.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Die Auflassung erfordert die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile.
  • Ein Betreuer kann nur für seinen Betreuten handeln.
  • Die notarielle Niederschrift muss alle Beteiligten eindeutig bezeichnen.
RA und Notar Krau

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