BAG 9 AZR 532/18
Urteil 22.10.2019
Wirksamkeit Ausschlussklausel in Formulararbeitsvertrag
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2019 (Az. 9 AZR 532/18) behandelt die Wirksamkeit einer Verfallklausel in einem Formulararbeitsvertrag im Kontext des Arbeitsrechts.
Der Kläger forderte von der Beklagten die Abgeltung von Urlaubstagen aus dem Jahr 2016.
Die Beklagte hatte dem Kläger, der seit Mai 2013 als Nutzfahrzeugspezialverkäufer tätig war, im Jahr 2016 nur zehn Urlaubstage gewährt,
weshalb der Kläger die Abgeltung für 16 zusätzliche Urlaubstage verlangte.
Im Arbeitsvertrag war eine Verfallklausel enthalten, die vorsah, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, andernfalls verfallen sie.
Diese Klausel schloss die Haftung für vorsätzliches Verhalten aus.
Der Kläger argumentierte, die Klausel sei unwirksam, da sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme,
und dass die Beklagte durch einen Vergleich im Kündigungsschutzverfahren den Anspruch anerkannt habe.
Das Gericht wies die Klage des Klägers jedoch ab.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Verfallklausel im Arbeitsvertrag wirksam sei.
Es wurde betont, dass Ausschlussfristen für Geldansprüche wie den Urlaubsabgeltungsanspruch rechtlich zulässig seien.
Wichtige Aspekte der Entscheidung sind:
Anwendung der Verfallklausel:
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann Ausschlussfristen unterliegen, da er als reiner Geldanspruch behandelt wird.
Die Verfallklausel im Arbeitsvertrag bezieht sich auf „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ und erfasst somit auch den Urlaubsabgeltungsanspruch.
Vorsatzhaftung:
Die Klausel, die vorsätzliches Verhalten von der Verfallregelung ausnimmt, entspricht den Anforderungen des § 276 Abs. 3 BGB,
der besagt, dass die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann.
Besonderheiten im Arbeitsrecht:
Das Gericht berücksichtigte, dass im Arbeitsrecht spezielle Haftungsregelungen gelten, insbesondere im Zusammenhang
mit der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 104 ff. SGB VII), die typische Haftungssituationen im Arbeitsverhältnis regeln.
Klauselverbote nach § 309 Nr. 7 BGB:
Die Verfallklausel verstößt nicht gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB, da sie die Haftung für vorsätzliches Verhalten ausnimmt
und unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten nicht zur Unwirksamkeit führt.
Prozessvergleich:
Der Vergleich im Kündigungsschutzverfahren beinhaltete keinen Verzicht der Beklagten auf die Ausschlussfristenregelung.
Die Verpflichtung zur Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bestätigte lediglich die bestehende Rechtslage, ohne weitere Ansprüche zu begründen.
Das Urteil betont die Wichtigkeit der Einhaltung von Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen und stellt klar, dass diese auch
für Ansprüche auf Urlaubsabgeltung gelten, solange keine entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen wie das Mindestlohngesetz betroffen sind.
Die Entscheidung verdeutlicht zudem die besonderen Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit von Verfallklauseln in Arbeitsverträgen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.