LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 88/21

Januar 17, 2022

LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 88/21

Urteil vom 23.11.2021

Wirksamkeit außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigtem Fernbleiben

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Busfahrers,

der sich eigenmächtig von der Arbeit freistellte, um an Tarifverhandlungen teilzunehmen, obwohl ihm keine Freistellung zustand und dies zu erheblichen betrieblichen Störungen führte.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Busfahrer, wurde fristlos gekündigt, weil er sich eigenmächtig von der Arbeit freistellte, um an Tarifverhandlungen teilzunehmen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 88/21

Er behauptete, einen Anspruch auf Freistellung zu haben, sowohl nach dem Tarifvertrag als auch nach einer Betriebsvereinbarung.

Die Beklagte, eine Verkehrsgesellschaft, argumentierte, dass kein Freistellungsanspruch bestand und die Arbeitsverweigerung zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf geführt habe.

Entscheidungsgründe:

  • Unentschuldigtes Fernbleiben als Kündigungsgrund: Das Gericht stellte fest, dass ein unentschuldigtes Fehlen von der Arbeit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, da es die Hauptpflicht zur Arbeitsleistung verletzt.
  • Kein Anspruch auf Freistellung: Der Kläger hatte weder nach dem Tarifvertrag noch nach der Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Freistellung für die Tarifverhandlungen. Der Tarifvertrag sah eine Freistellung nur auf Anforderung der Gewerkschaft vor, die nicht vorlag. Die Betriebsvereinbarung erlaubte eine Freistellung nur mit Zustimmung des Vorgesetzten, die ebenfalls nicht gegeben war.
  • Eigenmächtige Freistellung unzulässig: Selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf Freistellung gehabt hätte, durfte er sich nicht eigenmächtig von der Arbeit befreien. Ein solcher Anspruch muss im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.

LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 88/21

  • Verhältnismäßigkeit der Kündigung: Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für verhältnismäßig. Der Kläger habe seine Arbeitspflicht bewusst und beharrlich verletzt, obwohl er wusste, dass kein Freistellungsanspruch bestand. Die Arbeitsverweigerung führte zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf, insbesondere im Schülerverkehr. Eine Abmahnung war entbehrlich, da der Kläger die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen konnte und keine Einsicht zeigte.
  • Interessenabwägung: Die Interessen des Klägers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mussten hinter denjenigen der Beklagten zurücktreten. Die Beklagte als Unternehmen der Daseinsvorsorge müsse sich auf die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter verlassen können. Das Fehlverhalten des Klägers habe das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer sich nicht eigenmächtig von der Arbeit freistellen dürfen, selbst wenn sie glauben, einen Anspruch darauf zu haben.

Ein solcher Anspruch muss im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.

Eine eigenmächtige Freistellung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, insbesondere wenn sie zu erheblichen betrieblichen Störungen führt.

RA und Notar Krau

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