LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 88/21

Januar 17, 2022

LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 88/21

Urteil vom 23.11.2021

Wirksamkeit außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigtem Fernbleiben

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Busfahrers,

der sich eigenmächtig von der Arbeit freistellte, um an Tarifverhandlungen teilzunehmen, obwohl ihm keine Freistellung zustand und dies zu erheblichen betrieblichen Störungen führte.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Busfahrer, wurde fristlos gekündigt, weil er sich eigenmächtig von der Arbeit freistellte, um an Tarifverhandlungen teilzunehmen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 88/21

Er behauptete, einen Anspruch auf Freistellung zu haben, sowohl nach dem Tarifvertrag als auch nach einer Betriebsvereinbarung.

Die Beklagte, eine Verkehrsgesellschaft, argumentierte, dass kein Freistellungsanspruch bestand und die Arbeitsverweigerung zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf geführt habe.

Entscheidungsgründe:

  • Unentschuldigtes Fernbleiben als Kündigungsgrund: Das Gericht stellte fest, dass ein unentschuldigtes Fehlen von der Arbeit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, da es die Hauptpflicht zur Arbeitsleistung verletzt.
  • Kein Anspruch auf Freistellung: Der Kläger hatte weder nach dem Tarifvertrag noch nach der Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Freistellung für die Tarifverhandlungen. Der Tarifvertrag sah eine Freistellung nur auf Anforderung der Gewerkschaft vor, die nicht vorlag. Die Betriebsvereinbarung erlaubte eine Freistellung nur mit Zustimmung des Vorgesetzten, die ebenfalls nicht gegeben war.
  • Eigenmächtige Freistellung unzulässig: Selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf Freistellung gehabt hätte, durfte er sich nicht eigenmächtig von der Arbeit befreien. Ein solcher Anspruch muss im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.

LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 88/21

  • Verhältnismäßigkeit der Kündigung: Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für verhältnismäßig. Der Kläger habe seine Arbeitspflicht bewusst und beharrlich verletzt, obwohl er wusste, dass kein Freistellungsanspruch bestand. Die Arbeitsverweigerung führte zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf, insbesondere im Schülerverkehr. Eine Abmahnung war entbehrlich, da der Kläger die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen konnte und keine Einsicht zeigte.
  • Interessenabwägung: Die Interessen des Klägers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mussten hinter denjenigen der Beklagten zurücktreten. Die Beklagte als Unternehmen der Daseinsvorsorge müsse sich auf die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter verlassen können. Das Fehlverhalten des Klägers habe das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer sich nicht eigenmächtig von der Arbeit freistellen dürfen, selbst wenn sie glauben, einen Anspruch darauf zu haben.

Ein solcher Anspruch muss im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.

Eine eigenmächtige Freistellung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, insbesondere wenn sie zu erheblichen betrieblichen Störungen führt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Betriebsvereinbarung Bonus - unterjähriges Ausscheiden - Stichtagsregelung - Berechnung anteiliger Anspruch

Betriebsvereinbarung Bonus – unterjähriges Ausscheiden – Stichtagsregelung – Berechnung anteiliger Anspruch

April 19, 2025
Betriebsvereinbarung Bonus – unterjähriges Ausscheiden – Stichtagsregelung – Berechnung anteiliger AnspruchRA und Notar KrauDas Urteil des…
Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit - Anpassung der Vergütung

Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit – Anpassung der Vergütung

April 19, 2025
Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit – Anpassung der VergütungUrteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 168/23 – z…
Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Freiwilligkeitsvorbehalt - Mitbestimmung des Betriebsrats - billiges Ermessen

Urlaubsgeld – Gesamtzusage – Freiwilligkeitsvorbehalt – Mitbestimmung des Betriebsrats – billiges Ermessen

April 19, 2025
Urlaubsgeld – Gesamtzusage – Freiwilligkeitsvorbehalt – Mitbestimmung des Betriebsrats – billiges ErmessenUrteil des Bundesarbeitsgerichts (BA…