Wirksamkeit Befristung Anspruch auf Abschluss unbefristeten Arbeitsvertrags

Juli 25, 2017

Wirksamkeit Befristung Anspruch auf Abschluss unbefristeten Arbeitsvertrags

BAG 7 AZR 446/15

Befristung 

Schriftform 

Schuldrechtlicher Normenvertrag zugunsten Dritter,

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 12. April 2017 entschieden, dass eine Befristungsabrede wirksam ist,

wenn sie von Vertretern des Arbeitgebers unterzeichnet wurde und diese ihre Vertretungsmacht in der Vertragsurkunde kenntlich gemacht haben.

Ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags besteht nicht, wenn die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbart haben.

Wirksamkeit Befristung Anspruch auf Abschluss unbefristeten Arbeitsvertrags

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten als Auszubildender beschäftigt.

Nach Abschluss der Ausbildung schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag.

Der Vertrag wurde mehrmals verlängert.

Die letzte Verlängerungsvereinbarung wurde von zwei Mitarbeitern der Beklagten unterzeichnet.

Der Kläger machte geltend, dass die Befristung unwirksam sei, da die Mitarbeiter nicht vertretungsberechtigt gewesen seien.

Hilfsweise verlangte er, dass die Beklagte ihm ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags unterbreite.

Entscheidung des BAG

Wirksamkeit Befristung Anspruch auf Abschluss unbefristeten Arbeitsvertrags

Das BAG wies die Revision des Klägers zurück.

Die Befristung sei wirksam und ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags bestehe nicht.

Wirksamkeit der Befristung

Die Befristung ist wirksam, da die Mitarbeiter der Beklagten als Vertreter gehandelt haben und dies aus der Vertragsurkunde ersichtlich ist.

Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt.

Kein Anspruch auf unbefristeten Arbeitsvertrag

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags.

Die Vereinbarung zwischen der Beklagten, der Gewerkschaft und dem Gesamtbetriebsrat, die eine unbefristete Übernahme

von Auszubildenden vorsah, ist kein Tarifvertrag, sondern ein schuldrechtlicher Vertrag.

Dieser Vertrag lässt abweichende Vereinbarungen zu.

Wirksamkeit Befristung Anspruch auf Abschluss unbefristeten Arbeitsvertrags

Die Parteien haben eine solche abweichende Vereinbarung getroffen, indem sie einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben.

Fazit

Das Urteil des BAG stellt klar, dass eine Befristungsabrede wirksam ist, wenn sie von Vertretern des Arbeitgebers unterzeichnet wurde

und diese ihre Vertretungsmacht in der Vertragsurkunde kenntlich gemacht haben.

Ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags besteht nicht, wenn die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbart haben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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