Wirksamkeit Befristung Arbeitsverhältnis – BAG Urteil vom 24.06.2015 – 7 AZR 452/13
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. Juni 2015 befasst sich mit der Frage, ob die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zum 31. Dezember 2011 rechtmäßig war.
Der Kläger war in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2010 als Fachassistent Integrationsmaßnahmen im Bereich SGB II bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt.
Anschließend wurde er aufgrund eines neuen Arbeitsvertrags vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 bei der Beklagten angestellt.
Der Grund für die Befristung war laut Vertrag, dass die Finanzierung überwiegend durch Bundesmittel gesichert war.
Der Kläger argumentierte, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags unwirksam sei, da kein sachlicher Grund vorliege.
Er vertrat die Ansicht, dass die Arbeitsverhältnisse als einheitlich zu betrachten seien und dass die letzte Befristung in rechtsmissbräuchlicher Weise durch Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeit mit der Beklagten vereinbart worden sei.
Die Beklagte argumentierte dagegen, dass es sich um unterschiedliche Arbeitgeber handele und dass die Befristung durch den Sachgrund der Haushaltsmittel gerechtfertigt sei.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage des Klägers abgewiesen, und das Landesarbeitsgericht hatte die Berufung des Klägers ebenfalls zurückgewiesen.
Der Kläger legte Revision beim BAG ein.
Das BAG entschied, dass die Revision des Klägers erfolgreich ist und hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf.
Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das BAG stellte fest, dass die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich vorliegen.
Die Befristung war zeitlich auf ein Jahr begrenzt und entsprach damit den gesetzlichen Vorgaben.
Allerdings sei zu prüfen, ob die Beklagte wegen Rechtsmissbrauchs daran gehindert sei, sich auf die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu berufen.
Das Landesarbeitsgericht hatte bei seiner Prüfung die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nicht korrekt angewandt.
Das BAG betonte, dass eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeiten vorliegen könnte, wenn der Arbeitgeberwechsel ausschließlich dazu diente, das Verbot der sachgrundlosen Befristung zu umgehen.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine missbräuchliche Vertragsgestaltung durch den Arbeitnehmer dargelegt werden muss, wobei die Darlegungslast abgestuft ist, um den Beweisschwierigkeiten des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen.
Das Landesarbeitsgericht wird in der neuen Verhandlung prüfen müssen, ob die streitbefangene Befristung rechtsmissbräuchlich vereinbart wurde.
Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob ein sachlicher Grund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (Haushaltsmittelbefristung) vorliegt.
Die Beklagte muss die Umstände des Zustandekommens des Vertrags und die Gründe für den Arbeitgeberwechsel darlegen.
Das Urteil betont die Wichtigkeit der Missbrauchskontrolle bei der Befristung von Arbeitsverträgen und die Notwendigkeit, die unionsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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