
Wirksamkeit der automatischen Verlängerung eines online geschlossenen Partnervermittlungsvertrages
RA und Notar Krau
Im Fall AG Zeitz, Urteil vom 15.02.2024 – 4 C 171/23 ging es um die Frage, ob sich ein Online-Partnervermittlungsvertrag automatisch verlängert hat oder nicht.
Eine Betreiberin einer Online-Partnervermittlungsplattform („e…de“) hatte einen Vertrag mit einem Kunden über eine 12-monatige Premium-Mitgliedschaft abgeschlossen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den produktbezogenen Vertragsinhalten der Plattform war geregelt, dass sich die Mitgliedschaft automatisch um weitere 12 Monate verlängert, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt wird, nämlich 12 Wochen vor Ablauf der aktuellen Laufzeit.
Der Kunde kündigte seine Mitgliedschaft per Fax und über das Online-Kontaktformular der Plattform, allerdings nicht innerhalb der von der Plattform vorgegebenen Frist von 12 Wochen vor Vertragsende. Die Plattform war der Meinung, der Vertrag habe sich automatisch verlängert und verlangte die Zahlung für die weiteren 12 Monate (718,80 Euro). Der Kunde weigerte sich zu zahlen und sah den Vertrag als beendet an.
Das Amtsgericht Zeitz gab dem Kunden Recht und wies die Klage der Plattform ab. Das Gericht entschied, dass der Vertrag nicht automatisch verlängert wurde.
Hier die wesentlichen Gründe für das Urteil:
Der Kunde hatte klar gezeigt, dass er den Vertrag nicht verlängern wollte, indem er rechtzeitig seine Kündigung erklärte, auch wenn die Kündigungsfrist in den AGB nicht eingehalten wurde. Es gab also keine neue „Willenserklärung“ des Kunden, die auf eine Verlängerung hindeutete.
Der wichtigste Punkt war die Unwirksamkeit der Klauseln zur automatischen Vertragsverlängerung in den AGB der Plattform. Das Gericht prüfte diese Klauseln nach dem deutschen Recht für Allgemeine Geschäftsbedingungen (Paragrafen 307 ff. BGB).
Das Gericht stellte klar, dass die zum 1. März 2022 in Kraft getretene Neuregelung des Paragraf 309 Nr. 9 BGB, die strengere Regeln für automatische Vertragsverlängerungen vorsieht (z.B. nur Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit kurzer Kündigungsfrist), hier nicht direkt anwendbar ist. Der Vertrag wurde vor dem 1. März 2022 geschlossen, daher galt das alte Recht.
Trotzdem befand das Gericht die Klauseln als unwirksam nach Paragraf 307 BGB. Dieser Paragraph besagt, dass AGB-Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn die Klauseln von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweichen.
Das Gericht argumentierte, dass der Partnervermittlungsvertrag ein sogenannter „Dienstvertrag höherer Art“ ist. Solche Dienste sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 627 BGB) besonders geregelt. Bei ihnen handelt es sich um Leistungen, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung erfordern oder den persönlichen Lebensbereich betreffen und oft auf besonderem Vertrauen basieren.
Die Plattform nutzte Algorithmen für Partnervorschläge, was auf spezielle Kenntnisse und eine sorgfältige Programmierung schließen lässt.
Insbesondere die Auswertung von Persönlichkeitstests und die Vermittlung von Kontakten im intimen Bereich der Partnersuche erfordert ein hohes Maß an Vertrauen in die Seriosität und den verantwortungsvollen Umgang mit persönlichen Daten.
Für solche „Dienste höherer Art“ sieht Paragraf 627 BGB grundsätzlich eine fristlose Kündigungsmöglichkeit vor. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass Kunden sich jederzeit aus solchen Verträgen lösen können, insbesondere wenn das Vertrauen verloren geht – auch ohne einen „wichtigen Grund“ im Sinne anderer Kündigungsvorschriften. Die AGB-Klauseln der Plattform, die eine Kündigung nur unter Einhaltung einer langen Frist zuließen und sonst eine automatische Verlängerung vorsahen, wichen von diesem Grundgedanken des Paragraf 627 BGB ab. Eine solche Abweichung ist durch AGB nicht zulässig, sondern müsste individuell zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
Da die automatische Verlängerungsklausel unwirksam war, endete der Vertrag zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt (8. Juni 2022), und der Plattform stand kein Anspruch auf die geforderte Zahlung für die Verlängerungszeit zu. Folglich musste die Plattform auch keine Verzugszinsen oder Anwaltskosten bezahlen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits musste die Plattform tragen.
Dieses Urteil ist wichtig für alle, die Online-Dienste, insbesondere Partnervermittlungen, nutzen. Es zeigt, dass automatische Verlängerungsklauseln in AGB nicht immer wirksam sind, auch wenn sie auf den ersten Blick rechtlich zulässig erscheinen könnten. Besonders bei Verträgen, die einen hohen Grad an Vertrauen erfordern und den persönlichen Lebensbereich betreffen (wie Partnervermittlungen), gibt es besondere gesetzliche Schutzvorschriften (wie Paragraf 627 BGB), die eine fristlose Kündigung ermöglichen sollen. Anbieter solcher Dienste können dieses Kündigungsrecht des Kunden nicht einfach durch Klauseln in ihren AGB aushebeln.
Sollten Sie selbst in einer ähnlichen Situation sein, ist es ratsam, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.
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