Wirksamkeit der Befristung – BAG Urteil vom 20.08.2014 – 7 AZR 924/12
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. August 2014 – 7 AZR 924/12 befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin, einer promovierten Fachärztin für Herzchirurgie, und ihrem Arbeitgeber, dem Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Die Klägerin hatte seit dem 5. Mai 1999 durchgehend auf befristeter Basis für das Klinikum gearbeitet und wurde während dieser Zeit zur Oberärztin ernannt.
Die letzte Vertragsbefristung galt vom 1. Juni 2009 bis zum 28. Februar 2011 und war unter anderem durch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) und das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) begründet.
Die Klägerin argumentierte, dass die Befristung unwirksam sei, da das relevante Dokument nur eine Paraphe und keine Unterschrift des Arbeitgebers aufwies, was nicht der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB entspricht.
Der Arbeitgeber hingegen behauptete, ein beidseitig unterzeichnetes Dokument existiere.
Nachdem die Befristung trotz Unterstützung durch Klinikleitung und Oberärzte nicht in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wurde, zog die Klägerin vor Gericht.
Das Landesarbeitsgericht München entschied zunächst zugunsten der Klägerin, da der Arbeitgeber den Nachweis eines formgerecht befristeten Vertrags nicht erbringen konnte.
Der Fall wurde jedoch vom BAG zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das BAG bemängelte die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts, insbesondere die Nichtberücksichtigung von Widersprüchen in den Angaben der Klägerin sowie des gesamten Prozessverhaltens.
Zudem ging das BAG auf eine Vereinbarung ein, die die Klägerin am 2. März 2011 unterzeichnete, in der das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2011 bestätigt wurde.
Das Landesarbeitsgericht hatte diese Erklärung als reine Wissenserklärung interpretiert, während das BAG sie als Willenserklärung ansah, die jedoch aufgrund von § 154 Abs. 1 BGB nicht als eigenständige Vereinbarung betrachtet werden konnte, da die Klägerin eine beidseitige Einigung über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses wollte.
Somit war die Erklärung nicht bindend.
Das BAG kritisierte die Beweisführung des Landesarbeitsgerichts, da es die relevanten Widersprüche und die Bedeutung des gesamten Prozessverlaufs nicht ausreichend in seine Entscheidungsfindung einbezog.
Es forderte eine erneute und umfassende Beweiswürdigung, einschließlich der Möglichkeit, sachverständige Feststellungen zum Alter der vorgelegten Dokumente durchzuführen, um zu klären, ob ein beidseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag existierte.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wurde daher aufgehoben und der Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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