Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses – BAG Urteil vom 29.04.2015 – 7 AZR 310/13
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29. April 2015 (Az. 7 AZR 310/13) behandelt die Frage der Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Stadt, der Beklagten.
Der Kläger arbeitete von November 1998 bis August 2013 in zehn befristeten Verträgen als stellvertretender Küchenleiter in einem Alten- und Pflegeheim der Stadt.
Diese Befristungen erfolgten, um die stellvertretende Küchenleiterin Frau S zu vertreten, die aufgrund von Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Sonderurlaub abwesend war.
Der Kläger klagte gegen die Befristung des letzten Arbeitsvertrags, der vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2013 lief, und argumentierte, dass die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt sei.
Er behauptete, die Beklagte habe nicht ernsthaft mit der Rückkehr von Frau S gerechnet und dass die wiederholten Befristungen rechtsmissbräuchlich seien, da Frau S keinen Anspruch auf Sonderurlaub gehabt habe.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, woraufhin der Kläger Revision einlegte.
Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte fest, dass die Befristung aufgrund des Sachgrunds der Vertretung wirksam war.
Der Grund der Befristung lag in der Vertretung von Frau S, die aufgrund ihrer Freistellung zur Kinderbetreuung abwesend war, was nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 BEEG gerechtfertigt ist.
Das BAG betonte, dass die Prognose der Rückkehr von Frau S zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gerechtfertigt war, da Frau S keine definitive Erklärung abgegeben hatte, die Arbeit nicht wieder aufzunehmen.
Der Bedarf für die befristete Beschäftigung des Klägers bestand nur während der Abwesenheit von Frau S, da die Stadt nur eine Küche betrieb und keine zusätzlichen Stellen für stellvertretende Küchenleiter vorhanden waren.
Das Gericht verneinte auch einen institutionellen Rechtsmissbrauch, da die mehrfachen Befristungen durch den tatsächlichen, vorübergehenden Vertretungsbedarf gerechtfertigt waren.
Die Entscheidung berücksichtigt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und erlaubt Arbeitgebern, die Vertretungsbedarfe aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit durch befristete Verträge zu decken.
Das BAG entschied, dass der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers nicht zur Entscheidung stand, da dieser Antrag nur im Erfolgsfall des ersten Antrags relevant gewesen wäre. Die Kostenentscheidung erging zulasten des Klägers gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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