Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses – LArbG Berlin-Brandenburg 21 Sa 1293/20
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. August 2020 (8 Ca 681/20) wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Eine Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Die Klägerin war zunächst als Leiharbeitnehmerin bei der Firma A GmbH angestellt und seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten als Serviceassistentin eingesetzt.
Das Arbeitsverhältnis wurde mehrfach befristet und schließlich unbefristet fortgesetzt.
Am 16. November 2017 wurde die Klägerin erneut befristet bis zum 30. Dezember 2018 eingestellt, später verlängert bis zum 30. Dezember 2019.
Eine weitere Verlängerung wurde nicht angeboten.
Die Klägerin erhob am 18. Januar 2020 Klage, um die Befristung anzufechten und ihre Weiterbeschäftigung zu erreichen.
Sie argumentierte, dass ihr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zugesagt worden sei und die Befristung rechtsmissbräuchlich sei, da sie die gesetzlich vorgesehene unbefristete Übernahme nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) umginge.
Klageanträge der Klägerin
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung zum 30. Dezember 2019 endete.
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endete.
Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Hilfsweise, Verpflichtung der Beklagten zur Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Entscheidung des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Es befand, dass die Befristung des Arbeitsvertrages keiner sachlichen Begründung bedurfte und kein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag.
Auch die Klägerin habe die Frist zur Anfechtung der Befristung nicht eingehalten.
Berufung der Klägerin
Die Klägerin legte Berufung ein, wobei sie ihre Argumente vertiefte.
Sie betonte, dass die Befristung rechtsmissbräuchlich sei, da die Beklagte die gesetzlich vorgesehene unbefristete Übernahme nach dem AÜG umgangen habe.
Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück.
Es stellte fest, dass die Berufung nur teilweise zulässig sei und die Klage in der Sache unbegründet sei.
Zulässigkeit der Berufung:
Die Berufung war form- und fristgerecht, jedoch nicht vollständig begründet.
Die Klägerin hatte sich nicht hinreichend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt.
Begründetheit der Klage:
Klageantrag zu 1:
Die Klage war nicht begründet, da die Klägerin die Frist zur Anfechtung der Befristung nicht eingehalten hatte.
Zudem war die Befristung rechtlich zulässig.
Rechtsmissbrauch:
Es lag kein Rechtsmissbrauch vor, da die gesetzlichen Möglichkeiten der Befristung nicht unredlich ausgenutzt wurden.
Die Beklagte hatte die Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben befristet eingestellt.
Unionsrecht:
Die einschlägigen EU-Richtlinien fanden keine Anwendung auf den vorliegenden Fall.
Weitere Klageanträge:
Die weiteren Klageanträge (Weiterbeschäftigung und hilfsweise unbefristete Einstellung) waren unbegründet, da die Hauptklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung keinen Erfolg hatte.
Kostenentscheidung
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Zulassung der Revision
Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen.
Die Entscheidung bestätigte die Wirksamkeit der Befristung und wies die Argumente der Klägerin bezüglich eines Rechtsmissbrauchs und unionsrechtlicher Verstöße zurück.
Die Klägerin konnte keine ausreichenden Gründe für die Unwirksamkeit der Befristung oder einen Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung nachweisen.
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