BAG 7 AZR 272/13

April 2, 2021

BAG 7 AZR 272/13

Urteil vom 18.03.2015

Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. März 2015 wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts

Berlin-Brandenburg zurückgewiesen, und der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Der Rechtsstreit dreht sich um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, das am 31. Dezember 2011 endete.

Der Kläger war vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 auf Basis von vier befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten beschäftigt.

Der erste Vertrag vom 25. Januar 2008 lief bis zum 31. Januar 2009 und bezog sich auf § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

BAG 7 AZR 272/13

Die Arbeitsverträge wurden mehrfach verlängert, zuletzt durch eine Vereinbarung vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011,

wobei auf einen Ergänzungstarifvertrag (ETV) vom 26. Mai 2009 verwiesen wurde.

Dieser Tarifvertrag erlaubt es, die maximale Befristungsdauer von 24 auf 48 Monate zu verlängern und die Anzahl der Verlängerungen auf sechs zu erhöhen.

Der Kläger argumentierte, die Befristung sei unwirksam, da der ETV die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien überschreite.

Zudem machte er Vertrauensschutz geltend, da der ETV nach Abschluss seines ersten Vertrags in Kraft trat.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Der BAG-Senat bestätigte dies und befand die Befristung als wirksam, da der ETV eine gültige Regelung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG darstelle.

Der ETV könne sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG regeln.

BAG 7 AZR 272/13

Der Kläger konnte keinen Vertrauensschutz beanspruchen, da der ETV bei der Verlängerung im Jahr 2010 bereits galt.

Die tariflichen Regelungen, die eine Verlängerung der Befristungsdauer und Anzahl der Verlängerungen erlauben, überschreiten nicht die Befugnisse der Tarifvertragsparteien und sind durch das TzBfG gedeckt.

Der Senat entschied, dass die Revision des Klägers unbegründet sei, da die Befristung gemäß den tarifvertraglichen Bestimmungen wirksam ist.

Der Kläger konnte sich nicht erfolgreich gegen die Befristung wehren, da die tariflichen Bedingungen rechtmäßig vereinbart und angewendet wurden.

Der Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung wurde nicht entschieden, da er an den Erfolg der Befristungskontrollklage gekoppelt war, die jedoch erfolglos blieb.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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