Wirksamkeit der Nacherbeneinsetzung eines Pflegeheims – OLG Stuttgart Beschluss 24.6.2010 – 8 W 241/10
1. Die Einsetzung des Heimes, in dem sich der einzige Sohn und Vorerbe der Erblasserin befindet, als alleiniger Nacherbe ist nicht gem. §§ 14 HeimG, 134 BGB nichtig,
wenn die Testamentserrichtung vor dem zum 1. Januar 1975 erfolgten Inkrafttreten des Heimgesetzes vom 7. August 1974 vorgenommen wurde.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen §§ 14 HeimG, 134 BGB vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an und nicht auf den Eintritt des Erbfalls.
Eine Rückwirkung wurde dem HeimG nach den Übergangsvorschriften in § 23 HeimG nicht beigemessen, auch nicht bezüglich seines § 14 HeimG
1. Auf die befristete Beschwerde des Beschwerdeführers wird das Notariat – Nachlassgericht – Filderstadt II zur Erteilung eines neuen, dem eingezogenen gleichlautenden Erbscheins angewiesen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2010 (8 W 241/10) behandelt die Wirksamkeit einer Nacherbeneinsetzung eines Pflegeheims in einem Altfall.
Der Sachverhalt dreht sich um die Frage, ob die Einsetzung eines Pflegeheims als Nacherbe im Testament der Erblasserin wirksam ist,
wenn dieses Testament vor dem Inkrafttreten des Heimgesetzes (HeimG) vom 7. August 1974, das am 1. Januar 1975 in Kraft trat, erstellt wurde.
Zeitpunkt der Testamentserrichtung:
Die Einsetzung des Pflegeheims als Nacherbe im Testament der Erblasserin vom 16. Juli 1974 ist gültig, da das Heimgesetz erst am 1. Januar 1975 in Kraft trat.
Das Heimgesetz verbot nach § 14 HeimG die Begünstigung von Pflegeheimen im Testament, jedoch gilt dieses Verbot nicht rückwirkend für Testamente, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurden.
Übergangsvorschriften und Rückwirkung:
Das Heimgesetz enthält in § 23 HeimG Übergangsvorschriften, die eine Rückwirkung ausschließen.
Daher ist für die Beurteilung der Wirksamkeit einer testamentarischen Verfügung der Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt des Erbfalls.
Einziehung des Erbscheins:
Das Nachlassgericht hatte ursprünglich den Erbschein des Beschwerdeführers als alleinigen Nacherben eingezogen, weil es die Nacherbeneinsetzung als unwirksam gemäß § 134 BGB i.V.m. § 14 LHeimG B-W ansah.
Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.
Beschwerdeverfahren:
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zugunsten des Beschwerdeführers.
Es wies das Nachlassgericht an, dem Beschwerdeführer einen neuen, gleichlautenden Erbschein zu erteilen, da die Nacherbeneinsetzung im Testament von 1974 rechtmäßig war.
Die Einziehung des Erbscheins war somit unberechtigt.
Rechtliche Begründung:
Das Gericht führte aus, dass ein nachträglich erlassenes Gesetz (Heimgesetz) keine rückwirkende Nichtigkeit für Testamente erzeugen kann, die vor dessen Inkrafttreten errichtet wurden.
Für die Wirksamkeit der testamentarischen Verfügung kommt es daher auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.
Da das Heimgesetz zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht in Kraft war, lag kein Verstoß gegen § 134 BGB vor.
Kostenentscheidung:
Das Gericht entschied, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen und stellte fest, dass keine Erstattung außergerichtlicher Kosten stattfindet.
Der Beschwerdewert wurde auf 304.500 € festgesetzt, entsprechend dem Wert des Nachlasses.
Zusammenfassend betonte das Gericht die Bedeutung des Zeitpunkts der Testamentserrichtung für die Beurteilung der Wirksamkeit testamentarischer Verfügungen und stellte klar,
dass nachträglich erlassene Gesetze keine rückwirkende Nichtigkeit bewirken, sofern keine ausdrückliche und zulässige Rückwirkung vorgesehen ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.