LAG Rheinland Pfalz Urteil 7 Sa 321/17

April 6, 2021

LAG Rheinland Pfalz 7 Sa 321/17

Urteil vom 06.12.2017

Wirksamkeit der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

RA und Notar Krau

Am 6. Dezember 2017 entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 Sa 321/17) über eine Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen.

Die Klägerin, eine Lehrerin, hatte gegen ihre verhaltensbedingte Kündigung vom 19. Januar 2017 zum 30. Juni 2017 geklagt und forderte ihre Weiterbeschäftigung.

Das Arbeitsgericht hatte ihre Klage abgewiesen, da die Kündigung als sozial gerechtfertigt erachtet wurde.

Die Klägerin wurde mehrmals abgemahnt, unter anderem wegen wiederholten Zuspätkommens und der Nichtvorlage von Klassenarbeiten bei der Schulleitung.

Trotz dieser Abmahnungen setzte die Klägerin ihr Fehlverhalten fort.

LAG Rheinland Pfalz 7 Sa 321/17

Insbesondere die Abmahnungen vom Juli 2016 und die wiederholten Verstöße führten zu einer negativen Prognose hinsichtlich einer zukünftigen ordnungsgemäßen Vertragserfüllung.

Das Gericht bestätigte die ordentliche Kündigung und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Kündigung wurde weder durch formelle Fehler noch durch fehlende Personalratsbeteiligung unwirksam.

Auch die Unkündbarkeit der Klägerin gemäß § 34 TV-L wurde abgelehnt, da sie nicht die notwendige Beschäftigungszeit von 15 Jahren erreichte und Zeiten im Beamtenverhältnis nicht angerechnet wurden.

Die Klägerin argumentierte erfolglos, dass die Abmahnungen teilweise unberechtigt und die Kündigung unverhältnismäßig seien.

Letztlich entschied das Gericht, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Kündigung aufrechtzuerhalten.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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