Wirksamkeit des Nottestaments bei Mitwirkung einer geistesschwachen Person – OLG Hamm Beschluss vom 08. April 1991 – 15 W 33/91

Juli 12, 2020

Wirksamkeit des Nottestaments bei Mitwirkung einer geistesschwachen Person – OLG Hamm Beschluss vom 08. April 1991 – 15 W 33/91

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Die Erblasserin, die kinderlos und geschieden war, erlitt während eines Besuchs bei einer Freundin einen schweren Asthmaanfall und wollte in diesem Moment ein Testament errichten.

Anwesend waren Frau W., eine frühere Justizangestellte, Frau L., eine Hausmitbewohnerin, und Frau N., die Schwester von Frau W.

Aufgrund der lebensbedrohlichen Situation schrieb Frau W. handschriftlich ein Testament, das die Erblasserin nach Vorlesen genehmigte.

Die Erblasserin war nicht in der Lage zu unterschreiben, weshalb die drei Frauen das Dokument als Zeuginnen unterschrieben.

Später, als sich die Erblasserin erholte, wurde ein maschinenschriftliches Testament erstellt und von der Erblasserin und zwei Zeuginnen unterschrieben.

Problemstellung

Nach dem Tod der Erblasserin wurde die Stieftochter als Alleinerbin im Testament genannt und beantragte einen Erbschein.

Später stellte sich heraus, dass die Stieftochter nicht die leibliche Tochter war.

Dies führte zur Anfechtung des Erbscheins, da die Wirksamkeit des Nottestaments vom 04.09.1989 in Frage stand.

Wirksamkeit des Nottestaments bei Mitwirkung einer geistesschwachen Person – OLG Hamm Beschluss vom 08. April 1991 – 15 W 33/91

Gerichtliche Entscheidung

Das Amtsgericht zog den Erbschein ein, weil das Nottestament nicht von der Erblasserin unterschrieben war und eine der Zeuginnen (Frau N.) aufgrund von Geistschwäche nicht als taugliche Testamentszeugin anerkannt wurde.

Die Stieftochter legte Beschwerde ein, was zur Verhandlung vor dem Landgericht und schließlich zur erneuten Beschwerde beim OLG Hamm führte.

Rechtliche Bewertung durch das OLG Hamm

Formvorschriften des Nottestaments (§ 2250 BGB):

Ein Nottestament kann in Todesgefahr mündlich vor drei Zeugen erklärt werden.

Die Niederschrift muss vom Erblasser unterschrieben werden oder es muss festgestellt werden, dass der Erblasser nicht schreiben kann (§ 2249 Abs. 1 S. 6 BGB).

Unterschrift der Erblasserin:

Das Landgericht sah einen Formverstoß, weil die Erblasserin das handschriftliche Testament nicht unterschrieben hatte, obwohl sie später in der Lage war, das maschinenschriftliche Testament zu unterschreiben.

Das OLG Hamm entschied, dass in der akuten Notsituation die Unterschrift nicht erforderlich war, da der Vorgang der Testamentserrichtung als abgeschlossen betrachtet wurde, als die Erblasserin die Niederschrift genehmigte.

Wirksamkeit des Nottestaments bei Mitwirkung einer geistesschwachen Person – OLG Hamm Beschluss vom 08. April 1991 – 15 W 33/91

Geistesschwäche der Zeugin N.:

§ 26 Abs. 2 Nr. 3 BeurkG sieht vor, dass geistesschwache Personen nicht als Zeugen mitwirken „sollen“.

Das OLG Hamm stellte klar, dass dieser Ausschlussgrund die Wirksamkeit des Testaments nicht berührt.

Die Mitwirkung einer geistesschwachen Person kann dazu führen, dass die anderen Zeugen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung tragen.

Anwesenheit der Zeugin N.:

Das Landgericht äußerte Zweifel an der durchgehenden Anwesenheit der Zeugin N.

Das OLG Hamm entschied, dass das Landgericht die Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung noch nicht ausgeschöpft hatte und wies die Sache zur erneuten Befragung der Zeuginnen an das Landgericht zurück.

Fazit

Das OLG Hamm hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Dabei sollten insbesondere die Anwesenheit der Zeugin N. und die Glaubwürdigkeit der übrigen Zeuginnen sorgfältig geprüft werden.

Die rechtliche Bewertung stellte klar, dass Formfehler und die Mitwirkung einer geistesschwachen Person unter bestimmten Umständen die Wirksamkeit eines Nottestaments nicht beeinträchtigen müssen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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