LAG Köln 10 Sa 803/20

Mai 20, 2021

Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung außerhalb der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes – LAG Köln Urteil vom 05.03.2021 – 10 Sa 803/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau


Tenor


Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2020 – 11 Ca 3249/20 – wird zurückgewiesen.


Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.


Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand


Die Klägerin, 1952 geboren und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70, war seit dem 01.04.2001 als geringfügig Beschäftigte und einzige Mitarbeiterin in der Versicherungsagentur des Beklagten tätig.

Am 27.04.2020 stimmte das Inklusionsamt der ordentlichen Kündigung der Klägerin zu.

Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis am 29.04.2020 zum 31.07.2020.

Die Klägerin legte gegen diesen Zustimmungsbescheid am 19.05.2020 Widerspruch ein, der am 17.02.2021 zurückgewiesen wurde.

Gleichzeitig erhob sie Klage vor dem Arbeitsgericht Köln, da sie die Kündigung als unwirksam ansah.

Sie argumentierte, dass die Kündigung treuwidrig sei, weil die wirtschaftlichen Gründe des Beklagten vorgeschoben seien und die COVID-19-Pandemie keine derartige Kündigung rechtfertige.

Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung außerhalb der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes – LAG Köln Urteil vom 05.03.2021 – 10 Sa 803/20

Erstinstanzliches Verfahren


Die Klägerin beantragte erstinstanzlich die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde und weiterhin über den 31.07.2020 hinaus besteht.

Zudem verlangte sie vom Beklagten die Zahlung von 435,00 €.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und führte an, dass die Kündigung aufgrund der pandemiebedingt schlechten wirtschaftlichen Lage seiner Versicherungsagentur erfolgte.

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die Kündigung wirksam sei, da die Klägerin nicht ausreichend darlegte, dass die Kündigung aus treuwidrigen Motiven ausgesprochen wurde.

Die Zustimmung des Inklusionsamtes war gemäß § 168 SGB IX gegeben.

Berufungsverfahren


Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein.

Sie argumentierte, dass das Angebot des Beklagten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.11.2020 zeige, dass keine wirtschaftlichen Gründe für die Kündigung vorlägen.

Zudem war das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Der Beklagte verteidigte das erstinstanzliche Urteil und betonte, dass er die Arbeit in der Versicherungsagentur selbst übernehmen wolle, was aufgrund der Pandemie wirtschaftlich sinnvoll sei.

Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung außerhalb der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes – LAG Köln Urteil vom 05.03.2021 – 10 Sa 803/20

Die Zustimmung des Inklusionsamtes war durch den Widerspruchsbescheid vom 17.02.2021 bestätigt.

Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts


Zulässigkeit der Berufung:

Die Berufung war zulässig und fristgerecht eingelegt sowie begründet.

Begründetheit der Berufung:

Die Berufung war unbegründet, da das Arbeitsgericht die Kündigung zu Recht als wirksam ansah.

Die Klägerin konnte sich nicht auf den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes berufen, da sie die einzige Mitarbeiterin der Versicherungsagentur war und somit die Betriebsgröße gemäß § 23 KSchG nicht erreicht war.

Treuwidrigkeit der Kündigung:

Ein Verstoß gegen § 242 BGB lag nicht vor.

Der Beklagte hatte das Recht, aus wirtschaftlichen Gründen und unternehmerischer Freiheit die Arbeit selbst zu übernehmen.

Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung außerhalb der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes – LAG Köln Urteil vom 05.03.2021 – 10 Sa 803/20

Die Klägerin konnte keine Tatsachen vorbringen, die eine Treuwidrigkeit der Kündigung indizierten.

Zustimmung des Inklusionsamtes:

Die ordentliche Kündigung war nicht unwirksam wegen fehlender Zustimmung des Inklusionsamtes.

Die Zustimmung war durch Bescheid vom 19.05.2020 erteilt und durch den Widerspruchsbescheid vom 17.02.2021 bestätigt worden.

Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO war nicht geboten, da der Beschleunigungsgrundsatz des Arbeitsgerichtsgesetzes Vorrang hatte.

Kosten und Revision


Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin gemäß § 97 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG lagen nicht vor, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhte.

RA und Notar Krau

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