LAG Rheinland Pfalz 5 Sa 49/17
Urteil 13.07.2017
Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2017 (Az. 5 Sa 49/17) behandelt einen Rechtsstreit zwischen einem Werkzeugmacher (Kläger) und seinem Arbeitgeber (Beklagte).
Der Kläger war seit 1967 bei der Beklagten beschäftigt und arbeitete als Schichtführer.
Nach einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen einer Beinoperation wurde der Kläger durch einen Detektiv überwacht, der ihn bei leichten Tätigkeiten in seinem Weinbaubetrieb beobachtete.
Die Beklagte kündigte daraufhin dem Kläger außerordentlich und hilfsweise ordentlich und verlangte die Erstattung der Detektivkosten.
Das Arbeitsgericht Koblenz hatte der Klage des Klägers stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen.
Es wurde festgestellt, dass die Kündigungen unwirksam waren, da die vom Detektiv beobachteten Tätigkeiten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht widerlegen konnten.
Zudem seien die Detektivkosten nicht notwendig gewesen.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es erklärte, dass selbst wenn die Beobachtungen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen könnten,
die langjährige, beanstandungsfreie Tätigkeit des Klägers ein erhebliches Bestandsschutzinteresse begründe, das überwiege.
Die Detektivkosten seien nicht erstattungsfähig, da keine konkrete Pflichtverletzung nachgewiesen werden konnte
und die Beklagte das kostengünstigere Verfahren des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nicht genutzt hatte.
Die Berufung der Beklagten wurde daher kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
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