BAG 2 AZR 955/11

April 7, 2021

BAG 2 AZR 955/11

Urteil vom 27.09.2012

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies am 27. September 2012 die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zurück.

Der Fall betraf die außerordentliche Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters (seit 1987), der mehrfach gegen das betriebliche Rauchverbot verstoßen hatte.

Die Druckerei der Beklagten nutzt leicht entzündliche Lösungsmittel, weshalb ein striktes Rauchverbot bestand.

Trotz mehrfacher Abmahnungen (1996, 2003, 2007, 2009) wurde der Kläger am 5. April 2011 erneut beim Rauchen außerhalb der ausgewiesenen Raucherzonen erwischt.

Die Beklagte leitete daraufhin am 12. April 2011 das Anhörungsverfahren beim Betriebsrat ein, der jedoch keine Stellungnahme abgab.

BAG 2 AZR 955/11

Am 15. April 2011 wurde die außerordentliche Kündigung ausgesprochen und dem Kläger zugestellt.

Der Kläger argumentierte, dass die Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats unwirksam sei und er besonderen Kündigungsschutz als Ersatzmitglied des Betriebsrats genieße.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass dieser Schutz nur gilt, wenn der Kläger ein verhindertes Mitglied tatsächlich vertritt.

Da Herr H, das ordentliche Betriebsratsmitglied, am 15. und 16. April 2011 nicht verhindert war, stand dem Kläger

nur der nachwirkende Schutz gemäß § 15 KSchG zu, der keine Betriebsratszustimmung erfordert.

Die fristlose Kündigung wurde als gerechtfertigt anerkannt, da das wiederholte Rauchen des Klägers eine erhebliche Verletzung

seiner vertraglichen Pflichten darstellte und trotz Abmahnungen keine Einsicht zeigte.

Eine weitere Abmahnung war aufgrund der vorherigen Verstöße nicht erforderlich.

BAG 2 AZR 955/11

Die Interessenabwägung fiel zugunsten der Beklagten aus, da die Brandgefahr im Betrieb erheblich war und das Verhalten des Klägers keine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuließ.

RA und Notar Krau

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