LAG Rheinland Pfalz 5 Sa 27/14
Urteil vom 03.07.2014
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung
Der Kläger, ein langjähriger Verkaufsleiter und Prokurist eines Autohauses, tauschte mit einem Kunden eine wertvolle Uhr gegen einen Satz
Alufelgen mit Sommerreifen, die er auf Kosten seines Arbeitgebers beschaffte.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Kernaussagen des Urteils:
Ergebnis:
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung.
Detaillierte Zusammenfassung:
Der Kläger, ein Verkaufsleiter mit Prokura, tauschte mit einem Kunden eine wertvolle Uhr gegen Alufelgen mit Sommerreifen, die er auf Kosten seines Arbeitgebers beschaffte.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.
Der Kläger argumentierte, er habe die Kosten erstattet und es sei kein Schaden entstanden.
Das Gericht sah dies jedoch als Schutzbehauptung an, da der Kläger keine schlüssigen Beweise vorlegen konnte.
Das Gericht betonte, dass ein Vermögensdelikt zu Lasten des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann,
selbst wenn der Schaden gering ist oder gar nicht entstanden ist. Entscheidend ist der damit verbundene Vertrauensverlust.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seine Vertrauensstellung missbraucht, was eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellte.
Trotz der langjährigen Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten des Klägers überwog das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist für die Kündigungserklärung gewahrt hatte und die Anhörung des Betriebsrats ordnungsgemäß war.
Letztendlich bestätigte das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung und wies die Berufung des Klägers zurück.
Zusätzliche Anmerkungen:
Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung von Treu und Glauben im Arbeitsverhältnis.
Arbeitnehmer in Führungspositionen haben eine besondere Verantwortung und müssen sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein.
Ein Vertrauensbruch, wie im vorliegenden Fall, kann schwerwiegende Folgen haben und zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung führen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.