Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich – LAG Hessen 05.08.2015 – 2 Sa 1210/14

April 21, 2019

Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich – LAG Hessen 05.08.2015 – 2 Sa 1210/14

RA und Notar Krau

In dem Fall LAG Hessen, 05.08.2015 – 2 Sa 1210/14, ging es um die Rechtmäßigkeit einer befristeten Anstellung im Hochschulbereich, die der Kläger, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Justus-Liebig-Universität Gießen, in Frage stellte.

Der Kläger hatte von 2002 bis 2013 insgesamt sechzehn befristete Arbeitsverträge mit dem Land Hessen abgeschlossen.

Diese Anstellungen wurden im Wesentlichen über Drittmittel finanziert, die im Rahmen des LOEWE-Programms durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellt wurden.

Der Kläger argumentierte, dass diese Mittel nicht als Drittmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 WissZeitVG zu werten seien, da sie von der Landesregierung als Träger der Universität stammten und somit kein Befristungsgrund vorliege.

Das Arbeitsgericht Gießen urteilte zunächst, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestehe, da die Befristung unwirksam sei.

Das Gericht argumentierte, dass das Land Hessen nicht als „Dritter“ betrachtet werden könne und somit die Befristung gemäß § 2 Abs. 2 WissZeitVG nicht gerechtfertigt sei.

Außerdem sah das Gericht Anzeichen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs durch die Vielzahl und Dauer der Befristungen.

Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich – LAG Hessen 05.08.2015 – 2 Sa 1210/14

Das beklagte Land legte Berufung ein und betonte, dass die Mittel aus dem LOEWE-Programm als Drittmittel anzusehen seien, da sie nicht aus den regulären Haushaltsmitteln der Universität stammten.

Das Landesarbeitsgericht Hessen gab der Berufung statt und stellte fest, dass die Befristungen wirksam seien.

Es folgte der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Drittmittel auch solche Mittel umfassen, die der Universität von ihrem Träger für bestimmte Projekte zugewiesen werden, wenn sie nicht zu den laufenden Haushaltsmitteln gehören.

Das Gericht argumentierte weiter, dass keine missbräuchliche Nutzung von Befristungen vorliege.

Der Kläger habe überwiegend wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht, die unter den Schutz von Art. 5 Abs. 3 GG fallen, welcher die Freiheit von Wissenschaft und Forschung schützt.

Dies rechtfertige die Verwendung befristeter Verträge im Rahmen des WissZeitVG.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen wurde abgeändert und die Klage des Klägers abgewiesen.

Der Kläger hatte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine Gründe im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG vorlagen.

Die Entscheidung unterstreicht die rechtlichen Rahmenbedingungen für Befristungen im Hochschulbereich und die Bedeutung von Drittmitteln im Sinne des WissZeitVG.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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