Wirksamkeit einer Befristung und Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses – LAG Köln Urteil vom 25.02.2011 – 3 Sa 1470/09

April 4, 2021

Wirksamkeit einer Befristung und Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses – LAG Köln Urteil vom 25.02.2011 – 3 Sa 1470/09

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 25. Februar 2011 (3 Sa 1470/09) behandelt die Frage der Wirksamkeit einer Befristung

und den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 BGB.

Im Mittelpunkt des Urteils steht die gesetzliche Regelung, die den sozialen Besitzstand der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang sichern soll.

Das Gericht prüfte, ob die Vertragsgestaltung in diesem Fall eine unzulässige Umgehung des § 613a BGB darstellt.

Im vorliegenden Fall wurde über das Vermögen der A GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet, und der Insolvenzverwalter verkaufte die Betriebsmittel an die Beklagte (N mbH),

die jedoch die Übernahme an die Bedingung knüpfte, dass die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter durch einen dreiseitigen Vertrag mit einer Transfergesellschaft beendet werden.

Diese Struktur sollte es ermöglichen, dass der Erwerber, die Beklagte, die Belegschaft „personell bereinigen“ konnte, indem nur ausgewählte Mitarbeiter wiedereingestellt wurden.

Wirksamkeit einer Befristung und Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses – LAG Köln Urteil vom 25.02.2011 – 3 Sa 1470/09

Der Kläger, ein ehemaliger Arbeitnehmer der A GmbH, argumentierte, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet weiterbestehe, da die Befristung gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG verstoße.

Er machte geltend, dass die Beklagte als „derselbe Arbeitgeber“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, da ein Betriebsübergang stattgefunden habe

und die Vertragsgestaltung eine Umgehung des § 613a BGB darstelle.

Das Gericht stellte fest, dass ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB stattgefunden habe, da die Beklagte den

Betrieb der Insolvenzschuldnerin mit denselben Mitarbeitern und Produktionsmitteln fortführte.

Der dreiseitige Vertrag zwischen dem Kläger, der Insolvenzschuldnerin und der Transfergesellschaft sowie der befristete Vertrag mit der Beklagten seien unwirksam,

da sie das Ziel verfolgt hätten, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen, um die Beschränkungen des § 613a BGB zu umgehen.

Die Beklagte argumentierte, dass keine verbindliche Zusage für eine Wiedereinstellung gegeben wurde und dass die Befristung nach § 14 Abs. 2a TzBfG als neu gegründetes Unternehmen zulässig sei.

Das Gericht lehnte dies ab, da die Gründung nur der Übernahme des Betriebs diente und nicht einem neuen unternehmerischen Engagement,

weshalb die verlängerte Befristungsmöglichkeit nicht anwendbar sei.

Wirksamkeit einer Befristung und Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses – LAG Köln Urteil vom 25.02.2011 – 3 Sa 1470/09

Im Ergebnis erklärte das Gericht, dass die Befristung unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis des Klägers unbefristet fortbestehe.

Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen, und die Revision wurde zugelassen, um die Frage der Umgehung des § 613a BGB

und der Anwendung des § 14 Abs. 2a TzBfG in solchen Konstellationen zu klären.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

paragraph

Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – Referenzzeitraum

Dezember 5, 2025
Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – ReferenzzeitraumBAG 5 AZR 286/24Worum geht es in diesem Fall?In diesem Rechtsstreit…
Worker Arbeiter Arbeitsrecht

Befristung eines geförderten Arbeitsverhältnisses

Dezember 5, 2025
Befristung eines geförderten ArbeitsverhältnissesHier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (7 AZR 107/24) vom 16. Juli…
Worker Arbeiter Arbeitsrecht

Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung

November 27, 2025
Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter ArbeitszeiterfassungLAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2025 – 5 SLa 9/25Verfahrensgangvorgehend…