Wirksamkeit einer Befristung und Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses – LAG Köln Urteil vom 25.02.2011 – 3 Sa 1470/09
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 25. Februar 2011 (3 Sa 1470/09) behandelt die Frage der Wirksamkeit einer Befristung
und den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 BGB.
Im Mittelpunkt des Urteils steht die gesetzliche Regelung, die den sozialen Besitzstand der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang sichern soll.
Das Gericht prüfte, ob die Vertragsgestaltung in diesem Fall eine unzulässige Umgehung des § 613a BGB darstellt.
Im vorliegenden Fall wurde über das Vermögen der A GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet, und der Insolvenzverwalter verkaufte die Betriebsmittel an die Beklagte (N mbH),
die jedoch die Übernahme an die Bedingung knüpfte, dass die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter durch einen dreiseitigen Vertrag mit einer Transfergesellschaft beendet werden.
Diese Struktur sollte es ermöglichen, dass der Erwerber, die Beklagte, die Belegschaft „personell bereinigen“ konnte, indem nur ausgewählte Mitarbeiter wiedereingestellt wurden.
Der Kläger, ein ehemaliger Arbeitnehmer der A GmbH, argumentierte, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet weiterbestehe, da die Befristung gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG verstoße.
Er machte geltend, dass die Beklagte als „derselbe Arbeitgeber“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, da ein Betriebsübergang stattgefunden habe
und die Vertragsgestaltung eine Umgehung des § 613a BGB darstelle.
Das Gericht stellte fest, dass ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB stattgefunden habe, da die Beklagte den
Betrieb der Insolvenzschuldnerin mit denselben Mitarbeitern und Produktionsmitteln fortführte.
Der dreiseitige Vertrag zwischen dem Kläger, der Insolvenzschuldnerin und der Transfergesellschaft sowie der befristete Vertrag mit der Beklagten seien unwirksam,
da sie das Ziel verfolgt hätten, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen, um die Beschränkungen des § 613a BGB zu umgehen.
Die Beklagte argumentierte, dass keine verbindliche Zusage für eine Wiedereinstellung gegeben wurde und dass die Befristung nach § 14 Abs. 2a TzBfG als neu gegründetes Unternehmen zulässig sei.
Das Gericht lehnte dies ab, da die Gründung nur der Übernahme des Betriebs diente und nicht einem neuen unternehmerischen Engagement,
weshalb die verlängerte Befristungsmöglichkeit nicht anwendbar sei.
Im Ergebnis erklärte das Gericht, dass die Befristung unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis des Klägers unbefristet fortbestehe.
Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen, und die Revision wurde zugelassen, um die Frage der Umgehung des § 613a BGB
und der Anwendung des § 14 Abs. 2a TzBfG in solchen Konstellationen zu klären.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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