Wirksamkeit einer Erbausschlagung durch die Betreuerin eines Erben

Juni 17, 2018

Wirksamkeit einer Erbausschlagung durch die Betreuerin eines Erben

OLG Brandenburg Beschluss 22.04.2014 – 3 W 13/14

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 22. April 2014 (Az. 3 W 13/14) ging

es um die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung durch die Betreuerin eines Erben.

Der Erblasser M. S. hinterließ vier Kinder, von denen zwei die Erbschaft ausschlugen.

Der Beteiligte zu 2, ein weiteres Kind des Erblassers, stand unter Betreuung.

Seine Betreuerin schlug die Erbschaft am 30. Mai 2013 aus, die jedoch einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedurfte.

Diese Genehmigung wurde erst am 4. September 2013 erteilt und erreichte das Nachlassgericht erst am 24. Oktober 2013, also nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB.

Das Amtsgericht Bad Freienwalde entschied, dass die Ausschlagung unwirksam sei, da die betreuungsgerichtliche Genehmigung

nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht vorgelegt wurde.

Der Beteiligte zu 2 wurde daher als Miterbe zu ½ anerkannt.

Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 2, vertreten durch seine Betreuerin, Beschwerde ein.

Wirksamkeit einer Erbausschlagung durch die Betreuerin eines Erben

Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Es stellte fest, dass die Betreuerin die betreuungsgerichtliche Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht hätte einreichen müssen.

Eine rechtzeitige Einreichung der Genehmigung ist entscheidend, um die Ausschlagungsfrist zu wahren.

Die verspätete Vorlage der Genehmigung führte zur Unwirksamkeit der Ausschlagung.

Auch die Behauptung der Betreuerin, dass sie aufgrund von Urlaub die Frist versäumt habe, konnte nicht als ausreichender Entschuldigungsgrund anerkannt werden.

Schließlich oblag es der Betreuerin, während ihres Urlaubs geeignete Vertretungsmaßnahmen zu treffen.

Das OLG betonte, dass die Rechtsprechung eindeutig verlange, dass die Genehmigung und deren Bekanntmachung

gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um die Frist des § 1944 BGB zu wahren.

Die verspätete Vorlage führt zur Unwirksamkeit der Ausschlagung und somit zur Anerkennung der Erbenstellung des Beteiligten zu 2.

RA und Notar Krau

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