Wirksamkeit einer freien Hinauskündigungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag einer KG

März 16, 2026

Wirksamkeit einer freien Hinauskündigungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag einer KG

Gericht: BGH 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 10.02.2026
Aktenzeichen: II ZR 71/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:100226UIIZR71.24.0
Dokumenttyp: Urteil

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 23. Mai 2024, Az: 14 U 5289/23 e, Urteil
vorgehend LG Augsburg, 22. November 2023, Az: 1 HKO 761/23

BGH, Urteil vom 10.02.2026 – II ZR 71/24: Sittenwidrigkeit freier Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen nach § 138 Abs. 1 BGB – Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung und Gesamtwürdigung besonderer Umstände

Was war die Ausgangsfrage?

Sie fragen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Februar 2026 (Aktenzeichen II ZR 71/24). Es geht um die Frage: Sind sogenannte „freie Hinauskündigungsklauseln“ in Gesellschaftsverträgen – also Regelungen, mit denen ein Gesellschafter ohne besonderen Grund aus einer Gesellschaft ausgeschlossen werden kann – wirksam oder sittenwidrig?

Was ist eine freie Hinauskündigungsklausel?

Eine „freie Hinauskündigungsklausel“ erlaubt es, einen Gesellschafter ohne einen bestimmten Grund aus der Gesellschaft auszuschließen. Das kann zum Beispiel in Gesellschaftsverträgen von Kommanditgesellschaften (KG) oder GmbHs vorkommen. Die Klausel gibt einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Mehrheit die Macht, einen anderen Gesellschafter einfach so „hinauszukündigen“.

Warum ist das problematisch?

Solche Klauseln können dazu führen, dass ein Gesellschafter immer Angst haben muss, ausgeschlossen zu werden. Das kann ihn unter Druck setzen und dazu bringen, sich immer nach den anderen zu richten. Er kann seine Rechte nicht frei ausüben. Das nennt der BGH das „Damoklesschwert-Argument“: Die ständige Angst vor dem Ausschluss schwebt wie ein Schwert über dem Gesellschafter.

Was sagt das Gesetz?

Nach § 138 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Verträge oder Klauseln nichtig (also unwirksam), wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen. Das bedeutet: Wenn eine Regelung besonders unfair ist oder die Freiheit einer Person zu stark einschränkt, ist sie nicht erlaubt.

Was hat der BGH entschieden?

Grundsatz: Freie Hinauskündigungsklauseln sind grundsätzlich unwirksam

Der BGH sagt: Solche Klauseln sind normalerweise sittenwidrig und damit unwirksam. Sie verstoßen gegen § 138 Abs. 1 BGB. Das gilt für Personengesellschaften (wie die KG) und für die GmbH. Der Schutz der Entscheidungsfreiheit des Gesellschafters ist wichtiger als das Interesse der Mehrheit, den Gesellschafterkreis beliebig zu steuern.

Wirksamkeit einer freien Hinauskündigungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag einer KG

Ausnahme: Sachliche Rechtfertigung möglich

Es gibt aber Ausnahmen. Eine solche Klausel kann ausnahmsweise erlaubt sein, wenn besondere Umstände vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Gesellschafterstellung nur ein „Anhängsel“ (Annex) zu einer anderen Funktion ist – etwa, wenn ein Manager nur deshalb Gesellschafter ist, weil er Geschäftsführer ist. Wenn der Manager geht, soll auch seine Beteiligung enden. Das ist oft bei sogenannten Managementbeteiligungsmodellen der Fall.

Wie prüft das Gericht das?

Das Gericht muss immer alle Umstände des Einzelfalls anschauen. Es muss abwägen: Wie ist die Beteiligung des Gesellschafters ausgestaltet? Hängt seine Gesellschafterstellung eng mit seiner Funktion als Geschäftsführer zusammen? Hat er echte Mitspracherechte oder ist er ohnehin von den Entscheidungen ausgeschlossen? Trägt er ein wirtschaftliches Risiko? All das muss berücksichtigt werden.

Was war im konkreten Fall?

Hier ging es um einen Manager, der als Kommanditist an einer KG beteiligt war. Seine Beteiligung war Teil eines Managementbeteiligungsprogramms. Er hatte Anteile gekauft und sollte nur am Erlös beim Verkauf („Exit“) beteiligt werden, nicht am laufenden Gewinn. Im Gesellschaftsvertrag stand, dass seine Beteiligung endet, wenn er nicht mehr Geschäftsführer ist.

Das Berufungsgericht (OLG München) hatte gesagt: Die Klausel ist sittenwidrig, weil der Manager ein echtes wirtschaftliches Risiko trägt und seine Beteiligung nicht nur ein „Anhängsel“ seiner Geschäftsführertätigkeit ist.

Der BGH hat das anders gesehen: Auch wenn der Manager ein Risiko trägt und am Exit beteiligt ist, bleibt der Hauptzweck der Beteiligung die Bindung und Motivation des Managers. Die Gesellschafterstellung ist eng mit der Geschäftsführerfunktion verknüpft. Die Klausel ist deshalb ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt und nicht sittenwidrig.

Was ist mit der Abfindung?

Der BGH sagt: Ob die Abfindung (also das Geld, das der Manager beim Ausscheiden bekommt) angemessen ist, spielt für die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel keine Rolle. Das ist eine andere Frage. Die Klausel selbst kann auch dann wirksam sein, wenn die Abfindung vielleicht zu niedrig ist.

Was ist mit Missbrauch?

Es könnte sein, dass die Mehrheit den Manager kurz vor einem lukrativen Verkauf (Exit) hinauswirft, um ihm den Gewinn zu nehmen. Der BGH sagt: Gegen solchen Missbrauch kann man sich mit den allgemeinen Regeln des Rechts schützen, zum Beispiel mit § 242 BGB (Treu und Glauben). Das Gericht muss dann im Einzelfall prüfen, ob die Klausel missbräuchlich angewendet wurde.

Was passiert jetzt?

Der BGH hat das Urteil des OLG München aufgehoben. Das Berufungsgericht muss jetzt noch prüfen, ob die Klausel im konkreten Fall vielleicht doch missbräuchlich angewendet wurde. Erst dann kann endgültig entschieden werden.

Was bedeutet das für Sie?

  • Freie Hinauskündigungsklauseln sind meistens unwirksam.
  • Es gibt aber Ausnahmen, vor allem bei Managementbeteiligungen.
  • Entscheidend ist immer der Einzelfall und die genaue Ausgestaltung der Beteiligung.
  • Die Angemessenheit der Abfindung ist eine andere Frage.
  • Missbrauch kann mit allgemeinen Rechtsregeln bekämpft werden.

Was sollten Sie tun?

Wenn Sie Gesellschafter sind oder einen Gesellschaftsvertrag abschließen wollen, sollten Sie solche Klauseln genau prüfen. Lassen Sie sich beraten, ob eine Hinauskündigungsklausel in Ihrem Fall wirksam ist oder nicht. Auch die Regelungen zur Abfindung sollten Sie überprüfen lassen.

Fazit

Der BGH hat klargestellt: Freie Hinauskündigungsklauseln sind grundsätzlich sittenwidrig. Sie können aber ausnahmsweise wirksam sein, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind – zum Beispiel bei Managementbeteiligungen, die eng mit der Geschäftsführerfunktion verbunden sind. Entscheidend ist immer die Gesamtwürdigung aller Umstände.

Wenn Sie Fragen zu Gesellschaftsverträgen oder zu Hinauskündigungsklauseln haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Wir beraten Sie gerne und prüfen Ihre Verträge individuell.

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