Hessisches LAG 16 Sa 1299/13

September 7, 2021

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung – wiederholte vorsätzliche Falschbedienung Zeiterfassung – Hessisches LAG 16 Sa 1299/13

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers, der wiederholt und vorsätzlich die Zeiterfassung manipuliert hatte, um bezahlte Pausen zu erhalten, ohne diese korrekt zu erfassen.

Tatbestand:

  • Der Kläger war seit über 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt.
  • Er wurde dabei beobachtet, wie er die Zeiterfassung bewusst falsch bediente, indem er seinen Chip in der Geldbörse ließ und diese nur scheinbar vor das Gerät hielt.
  • Eine Überprüfung ergab, dass er sich auf diese Weise über einen Zeitraum von 1,5 Monaten insgesamt 3,5 Stunden bezahlte Pausen erschlichen hatte.
  • Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.
  • Das Arbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers gegen die Kündigung ab.

Entscheidung des LAG:

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung – wiederholte vorsätzliche Falschbedienung Zeiterfassung – Hessisches LAG 16 Sa 1299/13

  • Das LAG bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück.
  • Es stellte fest, dass das Verhalten des Klägers einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellte.
  • Die vorsätzliche und wiederholte Manipulation der Zeiterfassung stellt einen schweren Vertrauensbruch dar.
  • Eine Abmahnung war nicht erforderlich, da das Fehlverhalten des Klägers so schwerwiegend war, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war.
  • Auch die langjährige Betriebszugehörigkeit des Klägers konnte den schweren Vertrauensbruch nicht aufwiegen.
  • Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Arbeitgebers aus.
  • Die Kündigungsfrist wurde eingehalten.

Fazit:

  • Das Urteil zeigt, dass vorsätzliche Manipulationen der Zeiterfassung, selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit, eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.
  • Ein solches Verhalten stellt einen erheblichen Vertrauensbruch dar, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht.
  • Arbeitgeber müssen bei derartigen Pflichtverletzungen nicht zwingend eine Abmahnung aussprechen, wenn das Fehlverhalten schwerwiegend ist.

RA und Notar Krau

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