
BAG 2 AZR 3/14
Urteil vom 24.09.2015
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2015 behandelt die Frage, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist,
einen Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem freien Arbeitsplatz im Ausland zu beschäftigen.
Laut Paragraf 1 Abs. 2 KSchG besteht diese Verpflichtung grundsätzlich nicht für im Ausland gelegene Arbeitsplätze.
Eine weitergehende Verpflichtung könnte sich nur aus besonderen Umständen gemäß Paragraf 241 oder Paragraf 242 BGB ergeben.
Der Fall betrifft die Kündigung eines türkischen Staatsbürgers, der bei einer in Deutschland ansässigen Zweigstelle einer türkischen Bank beschäftigt war.
Nachdem die Bank ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland eingestellt hatte, wurde dem Kläger eine Position in Istanbul angeboten, die er ablehnte.
Daraufhin erfolgte eine ordentliche Kündigung, die vom Kläger angefochten wurde.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, da sie die Kündigung für unwirksam hielten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass die ordentliche Kündigung wirksam ist, da sie durch dringende
betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sei und der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Ausland anzubieten, besteht nur in Ausnahmefällen und lag hier nicht vor.
Die Kündigung war daher rechtmäßig, und die Klage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen.
Der Kläger trug die Kosten des Revisionsverfahrens sowie zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
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