BAG 2 AZR 548/08

April 7, 2021

BAG 2 AZR 548/08

Urteil vom 28.05.2009

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.05.2009 (2 AZR 548/08) befasst sich mit der Frage der nachträglichen Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hatte gegen seine Kündigung vom 18. Juli 2007 erst am 13. September 2007, also nach Ablauf der gesetzlichen Klagefrist, Klage erhoben und beantragte die nachträgliche Zulassung der Klage.

Die Verzögerung entstand, weil die zur Klageerhebung notwendigen Unterlagen aufgrund von Bauarbeiten vorübergehend verloren gingen.

Das Arbeitsgericht hatte den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage abgewiesen, während das Landesarbeitsgericht (LAG) die Klage nachträglich zuließ.

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

BAG 2 AZR 548/08

Das BAG hob das Urteil des LAG auf und stellte die Entscheidung des Arbeitsgerichts wieder her.

Das Gericht entschied, dass der Kläger sich das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.

Zwar habe der Kläger alles Notwendige getan, indem er sich umgehend an seine Gewerkschaft wandte.

Die Verzögerung sei jedoch auf ein Organisationsverschulden innerhalb der Gewerkschaft zurückzuführen.

Die Gewerkschaft müsse organisatorische Vorkehrungen treffen, um Fristversäumnisse zu vermeiden, was hier nicht geschehen sei.

Das BAG betonte, dass der Arbeitnehmer, der sich zur Klageerhebung eines Bevollmächtigten bedient, auch für das Verschulden der Bevollmächtigten haftet.

Da die Gewerkschaft die zur Klageerhebung notwendigen Schritte nicht rechtzeitig eingeleitet habe, sei der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage zurückzuweisen.

RA und Notar Krau

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