BAG 6 AZR 774/06

April 5, 2021

BAG 6 AZR 774/06

Urteil vom 19.07.2007

Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet,

dass das bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich endet.

Dies gilt, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Der schriftliche Geschäftsführerdienstvertrag erfüllt in diesen Fällen das Schriftformerfordernis des Paragraf 623 BGB für den Auflösungsvertrag.

BAG 6 AZR 774/06

Sachverhalt:

Die Klägerin war zunächst als Steuerberaterin bei der Beklagten angestellt.

Später schloss sie mit der Beklagten einen Geschäftsführerdienstvertrag.

Nach Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses kündigte die Beklagte vorsorglich ein etwaiges Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin klagte, da sie der Ansicht war, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis durch den Geschäftsführerdienstvertrag nicht aufgelöst worden sei.

Entscheidung des BAG:

Die Klage wurde abgewiesen.

Das BAG entschied, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags beendet wurde.

BAG 6 AZR 774/06

Begründung:

  • Neue Rechtsgrundlage: Durch den Geschäftsführerdienstvertrag werden die vertraglichen Beziehungen der Parteien auf eine neue Grundlage gestellt. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer entstehen für den Arbeitnehmer neue Rechte und Pflichten aus dem GmbHG, die sich von den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen unterscheiden. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen, haftet gemäß Paragraf 43 GmbHG und trägt die Verantwortung nach Paragraf 64 Abs. 2 GmbHG.
  • Gesetzliche Regelungen: Verfahrensrechtlich wird dieser neuen Situation durch Paragraf 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Rechnung getragen, wonach Geschäftsführer ihre Ansprüche nicht vor den Arbeitsgerichten geltend machen können. Auch kündigungsschutzrechtlich ergeben sich Änderungen, da Geschäftsführer gemäß Paragraf 14 Abs. 1 KSchG keinen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen.
  • Vertragsauslegung: Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelungen muss einem Arbeitnehmer klar sein, dass mit dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags sein Arbeitsverhältnis endet. Ohne besondere Umstände ist bei verständiger Auslegung der Willenserklärungen kein Grund ersichtlich, warum der alte Vertrag fortgelten sollte.
  • Ständige Rechtsprechung: Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG, die im Schrifttum zustimmend aufgenommen wurde.
  • Keine Anhaltspunkte für ein ruhendes Arbeitsverhältnis: Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis während der Bestellung zur Geschäftsführerin ruhend fortbestanden hat.
  • AGB-Kontrolle: Selbst wenn der Geschäftsführerdienstvertrag als AGB anzusehen wäre, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben. Die Klägerin musste als Arbeitnehmerin in leitender Position davon ausgehen, dass mit der Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführerin ihr Arbeitsverhältnis endet.
  • Schriftform des Auflösungsvertrags: Die im Geschäftsführerdienstvertrag konkludent vereinbarte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist nicht wegen Formmangels nichtig. Der schriftliche Geschäftsführerdienstvertrag erfüllt das Schriftformerfordernis des Paragraf 623 BGB. Durch den neuen Vertrag werden die zuvor vereinbarten Rechte und Pflichten konkludent aufgehoben. Dieser Wille kommt im schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag hinreichend zum Ausdruck. Der von Paragraf 623 BGB bezweckte Übereilungsschutz steht dem nicht entgegen, da der Arbeitnehmer durch den schriftlichen Dienstvertrag über die neue Rechtslage informiert wird.

BAG 6 AZR 774/06

Fazit:

Das BAG stellt klar, dass der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags in der Regel zur Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses führt.

Dies gilt, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Der schriftliche Geschäftsführerdienstvertrag erfüllt dabei die Anforderungen an die Schriftform des Paragraf 623 BGB.

RA und Notar Krau

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