BAG 6 AZR 774/06
Urteil vom 19.07.2007
Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung
Kernaussage:
Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet,
dass das bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich endet.
Dies gilt, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der schriftliche Geschäftsführerdienstvertrag erfüllt in diesen Fällen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag.
Sachverhalt:
Die Klägerin war zunächst als Steuerberaterin bei der Beklagten angestellt.
Später schloss sie mit der Beklagten einen Geschäftsführerdienstvertrag.
Nach Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses kündigte die Beklagte vorsorglich ein etwaiges Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin klagte, da sie der Ansicht war, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis durch den Geschäftsführerdienstvertrag nicht aufgelöst worden sei.
Entscheidung des BAG:
Die Klage wurde abgewiesen.
Das BAG entschied, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags beendet wurde.
Begründung:
Fazit:
Das BAG stellt klar, dass der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags in der Regel zur Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses führt.
Dies gilt, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der schriftliche Geschäftsführerdienstvertrag erfüllt dabei die Anforderungen an die Schriftform des § 623 BGB.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.