Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments Testierunfähigkeit

Oktober 28, 2024

Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments Testierunfähigkeit

OLG Celle 6 W 106/23

RA und Notar Krau

Der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14.03.2024 behandelt die Frage der Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments,

wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war.

Kernaussagen:

  • Ein gemeinschaftliches Testament ist unwirksam, wenn einer der Ehegatten bei der Errichtung testierunfähig war.
  • Eine Umdeutung eines solchen Testaments in ein Einzeltestament des testierfähigen Ehegatten ist nicht möglich, wenn der testierunfähige Ehegatte den Wortlaut der letztwilligen Verfügungen eigenhändig geschrieben hat.

Sachverhalt:

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das die Ehefrau eigenhändig geschrieben und beide Ehegatten unterschrieben hatten.

Später wurde festgestellt, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war.

Es stellte sich die Frage, ob das Testament wirksam war und ob es in ein Einzeltestament des Ehemannes umgedeutet werden konnte.

Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments Testierunfähigkeit

Entscheidung des OLG Celle:

Das OLG Celle entschied, dass das gemeinschaftliche Testament unwirksam ist, da die Ehefrau bei der Errichtung testierunfähig war.

Eine Umdeutung in ein Einzeltestament des Ehemannes sei nicht möglich, da dieser das Testament nicht eigenhändig geschrieben habe.

Begründung:

  • Testierunfähigkeit: Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testierunfähiger kein Testament errichten. Die Testierunfähigkeit der Ehefrau führt daher zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments.
  • Keine Umdeutung: Eine Umdeutung des gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament des Ehemannes scheidet aus, da dieser das Testament nicht eigenhändig geschrieben hat. Die bloße Unterschrift unter einen von der Ehefrau geschriebenen Text genügt nicht den Formerfordernissen eines Einzeltestaments nach § 2247 BGB.
  • Formvorschriften: Das OLG betont die Bedeutung der Formvorschriften für Testamente. Diese dienen dem Schutz des Erblassers und der Sicherung seines letzten Willens.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht die strengen Formerfordernisse für Testamente.

Sie zeigt, dass die Testierunfähigkeit eines Ehegatten zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments führt und eine Umdeutung in ein Einzeltestament nur in engen Grenzen möglich ist.

Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments Testierunfähigkeit

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Die Testierunfähigkeit eines Ehegatten führt zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments.
  • Eine Umdeutung in ein Einzeltestament ist nur möglich, wenn der testierfähige Ehegatte das Testament eigenhändig geschrieben hat.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Formerfordernisse für Testamente.
RA und Notar Krau

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