Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments

Juli 18, 2017

Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments

Einziehung Erbschein,

Nachlassgericht

OLG Düsseldorf I-3 Wx 55/16

Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf, 92 VI 699/13

RA und Notar Krau

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments und die Einziehung eines zuvor erteilten Erbscheins.

Die Beteiligte zu 2, Ehefrau des Erblassers, beantragte 2013 die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erbin zu ½

und die Beteiligten zu 1 und 3, die Kinder des Erblassers, als Erben zu je ¼ auswies.

Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments

Dieser Erbschein wurde erteilt.

2015 legte die Ehefrau ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 1984 vor, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Daraufhin zog das Nachlassgericht den zuvor erteilten Erbschein ein.

Der Beteiligte zu 3, eines der Kinder, legte Beschwerde gegen die Einziehung des Erbscheins ein.

Er zweifelte die Wirksamkeit des Testaments an, da es von der Ehefrau handschriftlich verfasst und lediglich vom Erblasser unterschrieben worden sei.

Zudem beanstandete er die späte Vorlage des Testaments.

Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück.

Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments

Begründung:

Das Gericht stellte fest, dass das Testament wirksam ist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Testament nicht deshalb unwirksam, weil es von der Ehefrau geschrieben und vom Erblasser lediglich unterschrieben wurde.

§ 2267 BGB sieht diese Formerleichterung bei einem gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich vor.

Auch das Fehlen von Angaben des Erblassers dazu, wann und wo er dem von der Ehefrau geschriebenen Text seine Unterschrift hinzugefügt hat, ist unschädlich.

Entscheidend ist, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung der Eheleute im Sinne des § 2265 BGB handelt.

Dies ist der Fall, wenn jeder Ehegatte im Zeitpunkt der Errichtung weiß und will, dass er zusammen mit dem anderen letztwillig verfügt.

Ein gemeinschaftliches Testament kann auch durch zeitlich aufeinander folgende Erklärungen errichtet werden, solange der Wille zur gemeinschaftlichen Errichtung bei beiden vorhanden ist.

Im vorliegenden Fall ergab sich der Wille zur gemeinschaftlichen Errichtung eindeutig aus dem Text.

Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments

Selbst wenn der Erblasser das Testament zu einem späteren Zeitpunkt unterschrieben haben sollte, spräche dies nicht gegen eine gemeinschaftliche Erklärung.

Es bestanden auch keine Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Erblassers.

Die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit ist nur in Zweifelsfällen geboten.

Im vorliegenden Fall waren keine besonderen Umstände ersichtlich, die Zweifel an der Echtheit der Unterschrift begründen würden.

Dass sich die Ehefrau nicht mehr an das Testament erinnerte, erschien im Hinblick auf den langen Zeitablauf nicht ungewöhnlich.

Das nachträgliche Auffinden des Testaments wurde plausibel erklärt.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Gegebenheiten waren nicht geeignet, die Echtheit der Unterschrift in Frage zu stellen.

Tenor:

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt, da seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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