Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages bei Ehescheidungsverbundverfahren

Juni 30, 2025

Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages bei Ehescheidungsverbundverfahren

Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen 9 UF 166/22)

RA und Notar Krau

Worum ging es?

Ein Mann (Antragsteller) und eine Frau (Antragsgegnerin) haben sich scheiden lassen. Im Rahmen der Scheidung stritten sie sich darüber, ob ihr Ehevertrag von 2003 gültig ist. Dieser Vertrag legte fest, wie ihr Vermögen, die Rentenansprüche und der Unterhalt im Falle einer Scheidung aufgeteilt werden sollten. Die Frau meinte, der Vertrag sei sittenwidrig, also ungültig, weil er sie unfair benachteiligt hat.

Wer sind die Beteiligten?

Der Mann: Ein erfolgreicher Geschäftsmann mit hohem Einkommen und viel Vermögen. Er wollte sein Unternehmen schützen und hatte vor der Ehe schon viel Geld. Er war es gewohnt, mit Notaren zusammenzuarbeiten.

Die Frau: Stammt aus der Ukraine (im Text als „R.“ bezeichnet). Sie war 2003 zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung im dritten Monat schwanger, hatte kaum Deutschkenntnisse, kein Einkommen oder Vermögen und befürchtete, abgeschoben zu werden. Sie hatte eine schwierige Vergangenheit (Entführung, Ehe mit einem Drogendealer).

Was stand im Ehevertrag?

Der Ehevertrag sah vor:

Gütertrennung:

Das bedeutet, dass jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen behält und es im Scheidungsfall keine Aufteilung des Zugewinns (des Vermögenszuwachses während der Ehe) gibt. Das sollte das Unternehmen des Mannes schützen.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs:

Normalerweise werden im Scheidungsfall Rentenansprüche, die während der Ehe erworben wurden, geteilt. Das wurde hier ausgeschlossen.

Starke Einschränkung des nachehelichen Unterhalts:

Der Unterhalt für die Frau nach der Scheidung wurde auf einen Höchstbetrag von 1.500 € pro Monat begrenzt, inklusive Kranken- und Altersvorsorge. Das war sehr wenig im Vergleich zum Einkommen des Mannes. Es hieß auch, dass sie während der Trennung keinen Unterhalt fordern sollte.

Was hat das Amtsgericht Dortmund entschieden?

Das Amtsgericht hatte entschieden, dass der Ehevertrag ungültig (nichtig) ist, weil er sittenwidrig ist.

Die Begründung:

Zwangslage der Frau:

Sie war schwanger, hatte Angst vor der Abschiebung und kein eigenes Einkommen oder Vermögen.

Ungleichgewicht:

Der Mann war geschäftlich erfahren und sprach fließend Deutsch, die Frau nicht. Sie wurde nicht in die Vertragsgestaltung einbezogen und hat den Inhalt vermutlich nicht vollständig verstanden.

Gesamtwürdigung:

Die Regelungen im Vertrag haben die Frau extrem benachteiligt und sie im Falle einer Scheidung ohne jegliche Absicherung dastehen lassen, obwohl sie die Kinder betreuen und sich um den Haushalt kümmern sollte. Es gab keine Ausgleichszahlungen für sie, obwohl der Mann sehr reich war.

Was hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden?

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und die Beschwerde des Mannes zurückgewiesen. Der Ehevertrag ist damit endgültig ungültig.

Die wichtigsten Punkte der Begründung des OLG Hamm:

Kein Bestandsschutz für „alte“ Verträge: Auch wenn der Vertrag vor bestimmten wichtigen Gerichtsurteilen geschlossen wurde, gelten die aktuellen Regeln zur Sittenwidrigkeit.

Sittenwidrigkeit ist gegeben: Auch wenn einzelne Punkte des Vertrags (z.B. Gütertrennung allein) vielleicht nicht sittenwidrig wären, so führt die Summe aller Benachteiligungen in diesem Vertrag zur Sittenwidrigkeit.

Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages bei Ehescheidungsverbundverfahren

Die Frau wurde sowohl bei Vermögen, Einkommen als auch Altersvorsorge unzureichend abgesichert.

Der Ausschluss des Zugewinnschnitts führte dazu, dass sie nicht am Vermögensaufbau des Mannes teilhaben konnte, obwohl sie die Familie unterstützte.

Die extrem niedrige Begrenzung des Unterhalts bedeutete, dass sie nach der Scheidung finanziell auf das Niveau vor der Ehe zurückfallen würde, ohne vom Wohlstand des Mannes zu profitieren.

Die Vorstellung einer „Doppelverdienerehe“ sei unrealistisch gewesen, da die Frau sich um die Kinder kümmern sollte.

Subjektives Ungleichgewicht:

Das Gericht sah eine klare Ausnutzung der Zwangslage und Unterlegenheit der Frau durch den Mann:

Schwangerschaft und drohende Abschiebung:

Diese Situation setzte die Frau enorm unter Druck. Sie fühlte sich gezwungen, den Vertrag zu unterschreiben, um heiraten zu können und in Deutschland zu bleiben.

Sprachliche und intellektuelle Unterlegenheit:

Die Frau sprach nicht gut Deutsch und hatte keine juristischen oder geschäftlichen Kenntnisse, im Gegensatz zum Mann.

Einseitige Dominanz des Mannes:

Er suchte den Notar aus, der ihm bekannt war, und band die Frau nicht in die Gestaltung des Vertrages ein.

Absicht des Mannes:

Für den Mann war von Anfang an klar, dass er nur mit einem solchen Vertrag heiraten würde. Er wollte sich übermäßig absichern, auch auf Kosten der Frau.

Fazit

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Ehevertrag von Anfang an unfair und sittenwidrig war. Er benachteiligte die Frau so stark und einseitig, während der Mann ihre Zwangslage ausnutzte. Daher wurde der Vertrag für ungültig erklärt, und nun gelten die gesetzlichen Regeln für die Scheidungsfolgen (Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt), die die Frau besser absichern.

Wenn Sie weitere Details wissen möchten, fragen Sie gerne!

RA und Notar Krau

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