Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts

Januar 30, 2025

Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts

RA und Notar Krau

Das Urteil des LG Ulm (29.07.2024 – 2 O 189/23) behandelt die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts (§ 2346 BGB) und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Im konkreten Fall hatten die Kläger (Adoptivkinder) einen Pflichtteilsverzicht gegenüber den Beklagten (Adoptiveltern) erklärt.

Im Nachgang hierzu trugen die Kläger vor, dass der Pflichtteilsverzicht aufgrund verschiedener Umstände unwirksam sei und fochten diesen an.

Kernpunkte des Urteils:

  1. Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts: Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Pflichtteilsverzicht wirksam ist. Die Kläger konnten nicht ausreichend beweisen, dass der Verzicht aufgrund von Formfehlern, unzureichender Belehrung durch den Notar oder wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei.
  2. Behauptete Schenkungsversprechen: Die Kläger machten geltend, dass der Pflichtteilsverzicht im Zusammenhang mit Schenkungsversprechen der Beklagten stand, welche jedoch nicht erfüllt wurden. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Kläger nicht ausreichend nachweisen konnten, dass solche Schenkungsversprechen tatsächlich gegeben wurden und dass diese in einem direkten Zusammenhang mit dem Pflichtteilsverzicht standen.
  3. Anfechtung des Pflichtteilsverzichts: Die Anfechtung des Pflichtteilsverzichts durch die Kläger wurde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht sah keine ausreichenden Gründe für eine arglistige Täuschung oder eine Drohung, die zur Anfechtung berechtigen würden. Zudem sei die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen.
  4. Weitere Ansprüche der Kläger: Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Zustimmung zur Aufhebung des Pflichtteilsverzichts, Schadensersatz, Rücktritt vom Vertrag und Rückabwicklung des Vertrages aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage wurden ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Das Gericht sah keine ausreichenden Beweise für Pflichtverletzungen der Beklagten oder für das Vorliegen der Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche.

Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts

Zusammenfassung der Entscheidungsgründe:

Das Gericht prüfte die Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrages unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten und

kam zu dem Schluss, dass der Vertrag wirksam ist und die Kläger keine Ansprüche auf Aufhebung oder Rückabwicklung des Vertrages haben.

Insbesondere konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Pflichtteilsverzicht aufgrund von Formfehlern, unzureichender Belehrung, arglistiger Täuschung,

Drohung oder wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei.

Auch die behaupteten Schenkungsversprechen der Beklagten konnten nicht ausreichend nachgewiesen werden und standen,

selbst wenn sie gegeben worden wären, nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Pflichtteilsverzicht.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil bestätigt die grundsätzliche Wirksamkeit von Pflichtteilsverzichten und betont die Bedeutung der Einhaltung formeller Vorschriften bei der Beurkundung solcher Verträge.

Es zeigt auch, dass behauptete Schenkungsversprechen oder andere Nebenabreden, die nicht ausreichend nachgewiesen werden können,

die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts in der Regel nicht beeinträchtigen.

Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts

Des Weiteren unterstreicht das Urteil die Bedeutung der fristgerechten Geltendmachung von Anfechtungsrechten

und die Anforderungen an den Nachweis von Pflichtverletzungen oder sonstigen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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