Wirksamkeit eines Testaments auf ungewöhnlichem Material – Notizzettel

April 20, 2020

Wirksamkeit eines Testaments auf ungewöhnlichem Material – Notizzettel

OLG München 31 Wx 229/19

Beschluss 28.1.2020

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München entschied am 28. Januar 2020 in einem Nachlassverfahren über die Wirksamkeit eines ungewöhnlich errichteten Testaments.

Der Fall betraf ein handschriftliches Testament des Erblassers, das auf einem kleinen, minderwertigen Notizzettel (10 cm x 7 cm) während eines Krankenhausaufenthalts verfasst wurde.

Der Zettel hatte einen Einriss, und der Erblasser hatte frühere Testamente ebenfalls auf ungewöhnlichem Papier niedergeschrieben.

Das Gericht stellte fest, dass die ungewöhnliche Wahl des Papiers nicht automatisch die Gültigkeit des Testaments beeinträchtigt.

Es müsse jedoch sorgfältig geprüft werden, ob der Erblasser mit Testierwillen handelte.

Wirksamkeit eines Testaments auf ungewöhnlichem Material – Notizzettel

Das OLG München betonte, dass alle Umstände, einschließlich früherer ähnlicher Testamente, bei der Beurteilung des Testierwillens berücksichtigt werden müssen.

Im vorliegenden Fall wurde der Testierwille des Erblassers bejaht, da er ähnliche Testamente bereits auf anderem ungewöhnlichen Material erstellt hatte

und der verwendete Notizzettel möglicherweise das einzige zur Verfügung stehende Papier im Krankenhaus war.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass das bloße Einreißen des Testaments nicht zwingend einen Widerruf darstellt.

Es bedarf einer genauen Prüfung, ob der Einriss bewusst und in Widerrufsabsicht erfolgte oder ob es sich um eine zufällige Beschädigung handelt.

Im konkreten Fall konnte der Senat nicht davon überzeugt werden, dass der Einriss des Notizzettels durch den Erblasser in Widerrufsabsicht vorgenommen wurde.

Letztlich wurden die Beschwerden der Beteiligten abgewiesen.

Das Testament vom 7. Mai 2015 wurde als gültig anerkannt, und die Geschwister des Erblassers wurden als Erben zu gleichen Teilen bestimmt.

Wirksamkeit eines Testaments auf ungewöhnlichem Material – Notizzettel

Die Kosten der Beschwerdeverfahren wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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