Wirksamkeit eines Testaments mit Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben

Mai 7, 2020

Wirksamkeit eines Testaments mit Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben – BGH Beschluss 26.10.2011 – IV ZB 33/10

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Oktober 2011 – IV ZB 33/10 wird die Wirksamkeit eines Testaments thematisiert,

in dem der Heimträger zum Nacherben eines Heimbewohners eingesetzt wird.

Der BGH entschied, dass ein solches Testament nicht gegen Paragraf 14 Abs. 1 HeimG i.V.m. Paragraf 134 BGB verstößt, wenn der Heimträger erst nach dem Tod des Erblassers davon erfährt.

Der Fall betraf einen schwerbehinderten Sohn, der in einer Einrichtung lebte, deren Träger als Nacherbe im Testament des verstorbenen Vaters benannt war.

Der Sohn beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte, mit der Begründung, die Einsetzung des Heimträgers sei unwirksam.

Sowohl das Nachlassgericht als auch das Landgericht wiesen den Antrag und die Beschwerde des Sohnes zurück.

Daraufhin legte dieser weitere Beschwerde ein.

Das vorlegende Gericht wollte von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München abweichen und legte die Sache dem BGH vor.

Es argumentierte, dass Paragraf 14 Abs. 1 HeimG nur dann greife, wenn der Heimträger zu Lebzeiten des Testierenden von seiner Begünstigung erfahre.

Wirksamkeit eines Testaments mit Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben

Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weshalb die Testierfreiheit des Dritten zu berücksichtigen sei.

Eine umfassende Einschränkung der Testierfreiheit zugunsten des Heimfriedens sei nicht verhältnismäßig, da diese Freiheit ein Grundrecht darstellt.

Der BGH bestätigte, dass testamentarische Verfügungen auch unter Paragraf 14 HeimG fallen können, aber nur dann,

wenn der Heimträger von der Verfügung Kenntnis hat und somit ein „sich gewähren lassen“ vorliegt.

Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben, da der Heimträger erst nach dem Tod des Erblassers von seiner Begünstigung erfuhr.

Somit sah der BGH keinen Verstoß gegen Paragraf 14 HeimG und erkannte das Testament als wirksam an.

Der Beschluss verdeutlicht, dass die Einschränkungen der Testierfreiheit durch Paragraf 14 HeimG eng auszulegen sind.

Eine Benachteiligung der Testierfreiheit durch eine zu weite Auslegung der Vorschrift wäre unverhältnismäßig.

Daher wurde die weitere Beschwerde des Sohnes abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt.

Der BGH entschied, dass die Testierfreiheit eines Angehörigen nicht durch den Schutz des Heimfriedens eingeschränkt werden sollte,

wenn der Heimträger erst nach dem Tod des Erblassers von seiner Begünstigung erfährt.

RA und Notar Krau

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