
Wirksamkeit eines Zahlungsvorgangs gegenüber dem Zahler durch Zustimmung
OLG Brandenburg, 15.01.2025 – 4 U 32/24
RA und Notar Krau
Ein ältlicher Bankkunde klagte gegen seine Bank, weil Unbekannte 21 Zahlungen von seinem Konto tätigten. Er wollte, dass die Bank ihm das Geld (17.117,80 €) zurückzahlt.
Was war passiert?
Der Kunde hatte ein Online-Banking-Konto bei der Bank mit einer speziellen „pushTAN-App“ auf seinem Handy für Überweisungen. Am 27. September 2022 rief ihn eine angebliche Bankmitarbeiterin an. Sie sagte, es müsse ein Datenabgleich gemacht werden, und er solle einen Auftrag auf seiner pushTAN-App bestätigen. Der Kunde hatte kurz zuvor eine Augenbehandlung gehabt und konnte nicht richtig sehen. Trotzdem bestätigte er den Auftrag, ohne ihn zu lesen. Dadurch erlaubte er, dass seine digitale Bankkarte auf einem fremden iPhone genutzt werden konnte.
Zwischen dem 27. September und dem 1. Oktober 2022 wurden dann 21 Zahlungen über Apple Pay mit diesem fremden iPhone getätigt. Der Kunde bemerkte es erst am 2. Oktober, als sein Konto überzogen war, und informierte die Bank und die Polizei. Die Bank lehnte es ab, das Geld zurückzuzahlen, da sie meinte, der Kunde sei selbst schuld.
Die erste Gerichtsentscheidung (Landgericht):
Das Landgericht gab dem Kunden Recht. Es sagte, die Zahlungen seien nicht vom Kunden genehmigt worden und die Bank müsse das Geld zurückerstatten. Das Gericht fand, dass der Kunde nicht grob fahrlässig gehandelt habe, selbst wenn er gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat.
Die Berufung (Oberlandesgericht):
Die Bank legte Berufung ein, also ging der Fall in die nächste Instanz. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg gab der Bank Recht und wies die Klage des Kunden ab.
Warum das OLG der Bank Recht gab:
Fazit:
Weil der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat, indem er einen wichtigen Auftrag in seiner pushTAN-App blind bestätigte, musste er den Schaden selbst tragen. Die Bank musste ihm das Geld nicht zurückzahlen.
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