Wirksamkeit Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement – BAG Beschluss 19.11.2019 – 1 ABR 36/18

April 3, 2021

Wirksamkeit Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement – BAG Beschluss 19.11.2019 – 1 ABR 36/18

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. November 2019 behandelt die Frage der Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Regelung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) in einem Logistikunternehmen mit über 1.000 Beschäftigten.

Die Einigungsstelle hatte eine Betriebsvereinbarung zur Durchführung des bEM beschlossen, die jedoch vom Betriebsrat als unwirksam angefochten wurde.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte der Anfechtung des Betriebsrats zugestimmt, woraufhin die Arbeitgeberin die Rechtsbeschwerde einlegte, die das BAG nun zurückwies.

Im Zentrum des Streits steht die Frage, ob die von der Einigungsstelle beschlossenen Regelungen zum bEM den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Laut Gesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der zuständigen Interessenvertretung und ggf. der Schwerbehindertenvertretung Möglichkeiten zur Überwindung von Arbeitsunfähigkeit zu klären, wobei die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich ist.

Die Einigungsstelle hatte Regelungen festgelegt, die den Ablauf des bEM strukturierten, darunter ein Informationsgespräch und ein bEM-Fallgespräch.

Der Betriebsrat kritisierte, dass die Regelungen nicht ausreichend klar und präzise seien und die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Betriebsrats nicht angemessen berücksichtigt werde.

Insbesondere wurde bemängelt, dass bei einem Verzicht des Arbeitnehmers auf ein Informationsgespräch die Möglichkeit zur Beteiligung des Betriebsrats am bEM-Fallgespräch nicht ausreichend gewährleistet sei.

Wirksamkeit Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement – BAG Beschluss 19.11.2019 – 1 ABR 36/18

Das BAG stellte fest, dass die Einigungsstelle zwar grundsätzlich im Rahmen ihres Regelungsauftrags gehandelt habe, jedoch die gesetzliche Vorgabe der kollektiv-kooperativen Beteiligung des Betriebsrats nicht vollständig umgesetzt sei.

Insbesondere die Regelung, die dem Arbeitnehmer ermöglicht, auf das Informationsgespräch zu verzichten und direkt ein bEM-Fallgespräch zu führen, gewährleiste nicht, dass der Arbeitnehmer über seine Rechte zur Beteiligung des Betriebsrats oder der Schwerbehindertenvertretung ausreichend informiert sei.

Die Entscheidung des BAG betont die Bedeutung eines formalisierten Verfahrens, das sicherstellt, dass der betroffene Arbeitnehmer umfassend informiert und beteiligt wird, und dass die Interessenvertretung des Arbeitnehmers effektiv einbezogen wird.

Die Gesamtunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung ergibt sich daraus, dass die unzureichende Regelung der Beteiligungsmöglichkeiten die gesamte Verfahrensabfolge betrifft und keine sinnvolle Regelung isoliert aufrechterhalten werden kann.

Zusammengefasst führt das Urteil des BAG zu der Feststellung, dass die verfahrensmäßige Gestaltung des bEM, wie sie von der Einigungsstelle beschlossen wurde, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und damit insgesamt unwirksam ist.

Dies verdeutlicht die Notwendigkeit, dass Betriebsparteien ihre Regelungen sorgfältig formulieren, um die gesetzlich vorgegebenen Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu gewährleisten.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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