
Wirksamkeit Erbverzichtsvertrag – Vermögen in der DDR – Anwendung DDR-Recht
OLG Düsseldorf 3 Wx 105/97
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte in seinem Beschluss vom 16.07.1997 (3 Wx 105/97) über die Wirksamkeit eines Erbverzichtsvertrages zu entscheiden,
der vor der Wiedervereinigung geschlossen wurde und Vermögen in der ehemaligen DDR betraf.
Der Fall:
Der Beteiligte zu 1 hatte 1978 in einem notariellen Vertrag auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlass seines Vaters und seiner Mutter verzichtet.
Nach dem Tod der Mutter beantragte sein Bruder, der Beteiligte zu 2, einen Erbschein als Alleinerbe.
Der Beteiligte zu 1 widersprach und machte geltend, dass der Erbverzicht sich nicht auf Vermögen in der ehemaligen DDR erstrecke,
da die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages nicht mehr ernsthaft mit der Wiedervereinigung gerechnet hätten.
Die Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, wonach der Beteiligte zu 2 Alleinerbe ist.
Der Erbverzicht erstreckt sich auch auf das Vermögen in der ehemaligen DDR.
Begründung:
Konsequenzen:
Der Beteiligte zu 2 wurde als Alleinerbe bestätigt.
Der Beteiligte zu 1 hatte keinen Anspruch auf einen Teil des Erbes.
Besonderheiten des Falls:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss die Wirksamkeit des Erbverzichtsvertrages bestätigt
und die Bedeutung des deutschen Rechts im Zusammenhang mit dem Vermögen in der ehemaligen DDR hervorgehoben hat.
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