Wirksamkeit Erbverzichtsvertrag – Vermögen in der DDR – Anwendung DDR-Recht

April 21, 2019

Wirksamkeit Erbverzichtsvertrag – Vermögen in der DDR – Anwendung DDR-Recht

OLG Düsseldorf 3 Wx 105/97

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Zusammenfassung des Falls
    • Beteilgte Parteien und Hintergrund
  2. Tatbestand
    • Historie des Grundbesitzes in der DDR
    • Notarieller Erbverzichtsvertrag
    • Antrag auf Erbschein
  3. Vorinstanzen
    • Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach
    • Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach
  4. Rechtsfragen
    • Wirksamkeit des Erbverzichtsvertrages
    • Anwendung des DDR-Rechts
    • Nachlaßspaltung und deren Auswirkungen
  5. Entscheidungsgründe des OLG Düsseldorf
    • Erstreckung des Erbverzichts auf DDR-Vermögen
    • Keine Nachlaßspaltung
    • Unanfechtbarkeit des Erbverzichtsvertrages
    • Bedeutung des § 25 Abs. 2 des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR
  6. Rechtsmittel und weitere Beschwerden
    • Argumente der Beschwerdeführer
    • Erwiderungen der Gegenpartei
  7. Ergebnis
    • Bestätigung der Vorentscheidung
    • Kostenentscheidung
  8. Schlussbetrachtung
    • Auswirkungen der Entscheidung auf vergleichbare Fälle
    • Rechtliche Klarstellungen durch das Urteil

Wirksamkeit Erbverzichtsvertrag – Vermögen in der DDR – Anwendung DDR-Recht

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte in seinem Beschluss vom 16.07.1997 (3 Wx 105/97) über die Wirksamkeit eines Erbverzichtsvertrages zu entscheiden,

der vor der Wiedervereinigung geschlossen wurde und Vermögen in der ehemaligen DDR betraf.

Der Fall:

Der Beteiligte zu 1 hatte 1978 in einem notariellen Vertrag auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlass seines Vaters und seiner Mutter verzichtet.

Nach dem Tod der Mutter beantragte sein Bruder, der Beteiligte zu 2, einen Erbschein als Alleinerbe.

Der Beteiligte zu 1 widersprach und machte geltend, dass der Erbverzicht sich nicht auf Vermögen in der ehemaligen DDR erstrecke,

da die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages nicht mehr ernsthaft mit der Wiedervereinigung gerechnet hätten.

Die Entscheidung:

Wirksamkeit Erbverzichtsvertrag – Vermögen in der DDR – Anwendung DDR-Recht

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, wonach der Beteiligte zu 2 Alleinerbe ist.

Der Erbverzicht erstreckt sich auch auf das Vermögen in der ehemaligen DDR.

Begründung:

  • Wirksamkeit des Erbverzichts: Der Erbverzicht war wirksam und umfassend erklärt worden. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht auch auf das Vermögen in der ehemaligen DDR erstrecken sollte.
  • Kein Irrtum: Der Umstand, dass die Vertragsparteien nicht mit der Wiedervereinigung gerechnet hatten, stellt keinen Anfechtungsgrund dar. Es handelt sich lediglich um einen Irrtum über den Wert des Nachlasses.
  • Keine Nachlasspaltung: Eine Nachlasspaltung, die zur Anwendung des DDR-Rechts geführt hätte, lag nicht vor. Zum Zeitpunkt des Todes des Vaters befand sich kein Grundvermögen in der DDR.
  • Vermögensgesetz: Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz fallen nicht unter das Recht der DDR.

Konsequenzen:

Wirksamkeit Erbverzichtsvertrag – Vermögen in der DDR – Anwendung DDR-Recht

Der Beteiligte zu 2 wurde als Alleinerbe bestätigt.

Der Beteiligte zu 1 hatte keinen Anspruch auf einen Teil des Erbes.

Besonderheiten des Falls:

  • Der Fall zeigt die Auswirkungen der Wiedervereinigung auf erbrechtliche Fragen.
  • Es wird deutlich, dass Erbverzichtsverträge auch dann wirksam sind, wenn sie Vermögen in der ehemaligen DDR betreffen.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Recht der DDR nur in bestimmten Fällen Anwendung findet.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss die Wirksamkeit des Erbverzichtsvertrages bestätigt

und die Bedeutung des deutschen Rechts im Zusammenhang mit dem Vermögen in der ehemaligen DDR hervorgehoben hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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