Hessisches LAG 13 Sa 1593/10

September 7, 2021

Wirksamkeit fristlose – hilfsweise ordentliche Kündigung – eigenhändige Unterschrift – Hessisches LAG 13 Sa 1593/10

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn die Unterschrift des Ausstellers nicht den Anforderungen des § 126 BGB entspricht.

Eine eigenhändige Unterschrift liegt nicht vor, wenn das „Gebilde“ keinen Bezug zu einem Namen hat und lediglich aus nicht verifizierbaren Zeichen besteht.

Sachverhalt:

  • Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos und hilfsweise ordentlich.
  • Die Klägerin focht die Kündigungen an, da sie der Ansicht war, dass die Unterschriften auf den Kündigungsschreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.
  • Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und erklärte beide Kündigungen für unwirksam.
  • Der Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass die Unterschrift seines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds gültig sei, da es immer so unterschreibe und dies der Klägerin bekannt sei.

Wirksamkeit fristlose – hilfsweise ordentliche Kündigung – eigenhändige Unterschrift – Hessisches LAG 13 Sa 1593/10

Entscheidung des LAG:

  • Das LAG wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts.
  • Es stellte fest, dass die Unterschriften auf den Kündigungsschreiben nicht den Anforderungen des § 126 BGB genügten.
  • Eine eigenhändige Unterschrift muss einen Bezug zu einem Namen haben und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen.
  • Im vorliegenden Fall bestanden die Unterschriften aus zwei nicht verifizierbaren Zeichen, die keine Buchstaben oder Andeutungen von Buchstaben erkennen ließen.
  • Auch das Argument des Beklagten, dass das Vorstandsmitglied immer so unterschreibe, wurde zurückgewiesen.
  • Da die Kündigungen aufgrund des Formmangels unwirksam waren, wurden die Kündigungsgründe nicht weiter geprüft.

Fazit:

  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der eigenhändigen Unterschrift bei Kündigungen gemäß § 126 BGB.
  • Eine Unterschrift muss einen erkennbaren Bezug zu einem Namen haben und darf nicht nur aus unverständlichen Zeichen bestehen.
  • Die bloße Behauptung, dass der Unterzeichner immer so unterschreibt, reicht nicht aus, um die Gültigkeit der Unterschrift zu begründen.
  • Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass Kündigungserklärungen ordnungsgemäß und mit einer lesbaren Unterschrift versehen sind, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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