Wirksamkeit gemeinschaftliches eigenhändiges Testament – Scheidung
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 8.6.1993 – 1Z BR 95/92 –
Das Bayerische Oberste Landesgericht befasste sich in seinem Beschluss vom 8. Juni 1993 (1Z BR 95/92) mit der Frage der Wirksamkeit
eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments bei gesonderter Beitrittserklärung eines Ehegatten sowie der Fortgeltung wechselbezüglicher Verfügungen nach der Scheidung.
Der Fall drehte sich um den Erblasser, der in zweiter Ehe verheiratet war, und verschiedene Testamente hinterließ, darunter ein notarielles Testament von 1988,
in dem er seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin bestimmte, sowie ein gemeinschaftliches Testament von 1983 mit seiner ersten Ehefrau, das die gemeinsamen Kinder als Erben einsetzte.
Das Gericht stellte fest, dass ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament auch dann wirksam sein kann,
wenn die Beitrittserklärung eines Ehegatten auf einem separaten Blatt niedergeschrieben wird, solange ein eindeutiger Bezug zur Haupterklärung besteht.
Dies wurde hier bejaht, da die Erklärung der ersten Ehefrau klar auf die Verfügung ihres Mannes Bezug nahm und somit den formalen Anforderungen entsprach.
Weiterhin wurde die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen des Testaments von 1983 geprüft. Normalerweise
wird davon ausgegangen, dass Ehegatten solche Verfügungen nicht aufrechterhalten wollen, wenn die Ehe scheitert.
Das Gericht entschied jedoch, dass dies im vorliegenden Fall anders zu bewerten sei, da es sich um gemeinsame Kinder
handelte und der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern hatte.
Daher nahm das Gericht an, dass die Ehegatten auch im Falle einer Scheidung ihre Kinder als Erben einsetzen wollten.
Schließlich stellte das Gericht fest, dass das spätere notariell errichtete Testament von 1988 das gemeinschaftliche Testament von 1983 nicht wirksam widerrufen konnte,
da es sich um eine wechselbezügliche Verfügung handelte, die nicht einseitig aufgehoben werden konnte.
Somit blieb das Testament von 1983 gültig, und die Kinder des Erblassers wurden als Erben bestätigt.
Der von der zweiten Ehefrau beantragte Erbschein wurde folglich eingezogen.
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