Wirksamkeit gesellschaftlicher Abfindungsklauseln – BGH II ZR 104/92
Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau
vorgehend OLG Hamm 8. Zivilsenat, 6. April 1992, 8 U 215/91
vorgehend LG Dortmund, 15. Mai 1991, 10 O 108/88
Sachverhalt:
Der Kläger war Kommanditist einer KG. Eine Gläubigerin des Klägers kündigte die Gesellschaft.
Der Gesellschaftsvertrag sah eine Abfindung zum Buchwert vor.
Der Kläger machte geltend, dass zwischen dem Buchwert und dem tatsächlichen Wert seines Kommanditanteils ein erhebliches Missverhältnis
bestehe und seine Abfindung daher nach dem tatsächlichen Wert zu berechnen sei.
Das Landgericht hatte die Klage teilweise abgewiesen, das Berufungsgericht hatte ihr stattgegeben.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel, die eine unter dem wirklichen Anteilswert liegende Abfindung vorsieht,
wird nicht allein deswegen unwirksam, weil im Laufe der Zeit ein grobes Missverhältnis zwischen dem Abfindungswert und dem wirklichen Anteilswert entstanden ist.
Der Inhalt der vertraglichen Abfindungsregelung ist jedoch durch ergänzende Vertragsauslegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
unter angemessener Abwägung der Interessen der Gesellschaft und des ausscheidenden Gesellschafters neu zu ermitteln.
Der BGH führte aus, dass eine ursprünglich wirksame Abfindungsklausel nicht allein dadurch unwirksam wird,
dass sich im Laufe der Zeit ein Missverhältnis zwischen dem Abfindungswert und dem tatsächlichen Anteilswert entwickelt.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Der BGH hat entschieden, dass eine Abfindungsklausel, die eine unter dem wirklichen Anteilswert liegende Abfindung vorsieht, nicht allein deswegen unwirksam ist,
weil im Laufe der Zeit ein grobes Missverhältnis zwischen dem Abfindungswert und dem wirklichen Anteilswert entstanden ist.
Der Inhalt der vertraglichen Abfindungsregelung ist jedoch durch ergänzende Vertragsauslegung nach den Grundsätzen von
Treu und Glauben unter angemessener Abwägung der Interessen der Gesellschaft und des ausscheidenden Gesellschafters neu zu ermitteln.
Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der ergänzenden Vertragsauslegung im Gesellschaftsrecht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.