Wirksamkeit letztwillige Verfügung nach Einreichung Scheidungsantrag
OLG München 31 Wx 45/13
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat im Beschluss entschieden, dass die Beschwerde gegen den Erbschein des Nachlassgerichts Passau zurückgewiesen wird.
Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob ein Erbvertrag weiterhin wirksam bleibt, wenn der Erblasser einen Scheidungsantrag eingereicht hatte.
Das OLG stellte fest, dass derjenige, der die Unwirksamkeit eines Erbvertrags wegen eines eingereichten Scheidungsantrags geltend macht, die Beweislast trägt.
Er muss nachweisen, dass die Ehe im Sinne des Paragraf 1565 Abs. 1 BGB tatsächlich gescheitert war und die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Todeszeitpunkt des Erblassers vorlagen.
In diesem Fall war dies nicht der Fall, da das Gericht nicht davon überzeugt war, dass der Erblasser die Ehe als zerrüttet ansah.
Die subjektiven Vorstellungen des Erblassers über die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes spielten dabei eine zentrale Rolle.
Es reichte nicht aus, dass der Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt hatte; vielmehr hätte nachgewiesen werden müssen,
dass die Ehe gescheitert und eine Scheidung unvermeidlich gewesen wäre.
Auch eine Anfechtung des Erbvertrags wegen Motivirrtums wurde abgelehnt.
Der Erblasser hatte den Erbvertrag unter Berücksichtigung eines möglichen Scheiterns der Ehe abgeschlossen.
Da kein relevanter Irrtum nachgewiesen werden konnte, war die Anfechtung nicht gerechtfertigt.
Zudem war die Anfechtung verspätet, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist gemäß Paragraf 2082 BGB erklärt wurde.
Insgesamt entschied das OLG, dass der Erbvertrag weiterhin wirksam ist und die Beschwerde abgewiesen wird.
Die Beteiligte zu 4 wurde zur Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren verpflichtet.
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