BAG 2 AZR 517/14

April 6, 2021

BAG 2 AZR 517/14

Urteil vom 26.03.2015

Wirksamkeit mehrerer Kündigungen

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. März 2015 (Az. 2 AZR 517/14) behandelt die Wirksamkeit

mehrerer Kündigungen gegen einen schwerbehinderten Arbeitnehmer in einem IT-Unternehmen.

Der Kläger, seit 2000 angestellt und als schwerbehindert anerkannt, war wegen interner Streitigkeiten seit längerem arbeitsunfähig.

Im April 2011 wurde er wegen des Verdachts auf Steuerbetrug verhaftet und informierte seinen Arbeitgeber nicht darüber.

Die Beklagte beantragte daraufhin die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, die das Integrationsamt unter bestimmten Bedingungen erteilte.

BAG 2 AZR 517/14

Es folgten mehrere Kündigungen: außerordentlich fristlos am 16. Juni 2011, erneut fristlos am 11. Juli 2011 und hilfsweise ordentlich am 28. Juli 2011.

Der Kläger wandte sich gegen alle Kündigungen, da kein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung nach § 626 BGB vorliege

und die Betriebsratsanhörung sowie die Zustimmung des Integrationsamts nicht ordnungsgemäß erfolgt seien.

Das Arbeitsgericht gab ihm recht, das Landesarbeitsgericht hingegen wies die Klage ab.

Das BAG entschied, dass die fristlose Kündigung vom 16. Juni 2011 unwirksam ist, da es an einem wichtigen Grund fehle und die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß war.

Das Gericht hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Es stellte fest, dass der Kläger zwar seine Mitteilungspflichten verletzt habe, dies aber nicht schwer genug wiege, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Die weiteren Kündigungen vom 11. und 28. Juli 2011 seien im weiteren Verfahren zu prüfen.

RA und Notar Krau

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