Wirksamkeit notarielles Testament trotz Mitwirkungsverbot des Schreibzeugen
OLG Hamm I-15 W 265/11
Das Oberlandesgericht Hamm entschied in der Angelegenheit I-15 W 265/11 über die Gültigkeit eines notariellen Testaments
trotz der Beteiligung eines Schreibzeugen, der gemäß § 27 i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG eigentlich ausgeschlossen gewesen wäre.
Die Beschwerde eines Beteiligten wurde zurückgewiesen, da er als gesetzlicher Miterbe nicht unmittelbar in seinem Recht beeinträchtigt war.
Die Beschwerde eines anderen Beteiligten wurde aufgrund mangelnder Beschwerdebefugnis verworfen.
Das Gericht stellte fest, dass das Testament formell wirksam sei, obwohl der Schreibzeuge, Herr X, gemäß BeurkG eigentlich ausgeschlossen gewesen wäre.
Dieser Ausschlussgrund galt jedoch nicht, da der Zeuge selbst kein unmittelbarer Begünstigter war.
Die Beteiligten argumentierten weiterhin, dass die Genehmigung der Niederschrift des Testaments unzureichend sei.
Das Gericht erklärte jedoch, dass eine mündliche Erklärung des letzten Willens ausreichte, die durch das Testament nachgewiesen wurde.
Selbst wenn eine Klausel im Testament unwirksam wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Verfügungen.
Die Erblasserin war frei, ihre Erbfolge neu zu regeln, unabhängig von früheren mündlichen Äußerungen.
Das Gericht wies darauf hin, dass das Verhalten der Erblasserin nach der Errichtung des Testaments rechtlich irrelevant sei.
Kosten wurden entsprechend den FamFG-Bestimmungen festgelegt, und die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurden nicht erfüllt.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die dem Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 20.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.