Wirksamkeit Testament bei Verlust oder Vernichtung
Nachweis der Errichtung eines nicht auffindbaren Testaments,
OLG München 31 Wx 11/10
Das Oberlandesgericht München (OLG München) hatte in einem Beschluss vom 22.04.2010 über die Wirksamkeit eines nicht auffindbaren Testaments zu entscheiden.
Der Fall betraf den Nachlass eines Erblassers, der zwei handschriftliche Testamente hinterlassen hatte.
Die Beteiligte zu 2, eine Tochter des Erblassers, behauptete, es existiere ein weiteres, neueres Testament, das jedoch nicht aufgefunden werden konnte.
In diesem Testament soll der Erblasser seinen Kindern jeweils eine Immobilie als Alleinerbe zugewandt haben.
Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, welches den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1, dem Sohn des Erblassers, bewilligt hatte.
Der Antrag basierte auf den beiden aufgefundenen Testamenten, nach denen sich die Erbquoten der beiden
Kinder anhand des Wertes der ihnen zugewandten Immobilien berechneten.
Das Gericht stellte fest, dass die Erbfolge sich nach den aufgefundenen Testamenten richtet, da die Beteiligte zu 2
die Existenz und den Inhalt des angeblich neueren Testaments nicht ausreichend beweisen konnte.
Grundsätze zur Wirksamkeit von Testamenten bei Verlust oder Vernichtung
Grundsätzlich ist für den Nachweis eines testamentarischen Erbrechts die Urschrift des Testaments vorzulegen.
Ist diese nicht auffindbar, so berührt dies die Wirksamkeit des Testaments nicht, wenn die Urkunde ohne Willen
und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist.
In diesem Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden.
Anforderungen an den Nachweis von nicht auffindbaren Testamenten
An den Nachweis der Errichtung und des Inhalts eines nicht auffindbaren Testaments werden hohe Anforderungen gestellt.
Dies liegt darin begründet, dass die Formvorschriften für die Testamentserrichtung verschiedene Zwecke verfolgen:
Beweiswürdigung im vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall konnte die Beteiligte zu 2 die Errichtung des angeblich neueren Testaments nicht ausreichend beweisen.
Die Aussage ihres Ehemanns, dem der Erblasser von dem Testament erzählt haben soll, reichte nicht aus.
Der Zeuge hatte das Testament selbst nicht gesehen und konnte daher auch nicht bestätigen, dass es formgerecht errichtet worden war.
Auch weitere Indizien, wie beispielsweise die Absicht des Erblassers, sein Testament zu ändern, oder der Austausch des Haustürschlosses
durch den Beteiligten zu 1, konnten die Zweifel an der Existenz des Testaments nicht ausräumen.
Fazit
Das OLG München hat in seiner Entscheidung die hohen Anforderungen an den Nachweis eines nicht auffindbaren Testaments bekräftigt.
Die bloße Behauptung der Existenz eines solchen Testaments reicht nicht aus.
Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Errichtung und den Inhalt des Testaments belegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.