Wirksamkeit Testament bei Verlust oder Vernichtung

Juni 16, 2016
Wirksamkeit Testament bei Verlust oder Vernichtung

Nachweis der Errichtung eines nicht auffindbaren Testaments,

OLG München 31 Wx 11/10

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München (OLG München) hatte in einem Beschluss vom 22.04.2010  über die Wirksamkeit eines nicht auffindbaren Testaments zu entscheiden.

Der Fall betraf den Nachlass eines Erblassers, der zwei handschriftliche Testamente hinterlassen hatte.

Die Beteiligte zu 2, eine Tochter des Erblassers, behauptete, es existiere ein weiteres, neueres Testament, das jedoch nicht aufgefunden werden konnte. In diesem Testament soll der Erblasser seinen Kindern jeweils eine Immobilie als Alleinerbe zugewandt haben.

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, welches den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1, dem Sohn des Erblassers, bewilligt hatte.

Der Antrag basierte auf den beiden aufgefundenen Testamenten, nach denen sich die Erbquoten der beiden Kinder anhand des Wertes der ihnen zugewandten Immobilien berechneten.

Das Gericht stellte fest, dass die Erbfolge sich nach den aufgefundenen Testamenten richtet, da die Beteiligte zu 2 die Existenz und den Inhalt des angeblich neueren Testaments nicht ausreichend beweisen konnte.

Grundsätze zur Wirksamkeit von Testamenten bei Verlust oder Vernichtung

Grundsätzlich ist für den Nachweis eines testamentarischen Erbrechts die Urschrift des Testaments vorzulegen.

Ist diese nicht auffindbar, so berührt dies die Wirksamkeit des Testaments nicht, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist.

In diesem Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden.

Anforderungen an den Nachweis von nicht auffindbaren Testamenten

An den Nachweis der Errichtung und des Inhalts eines nicht auffindbaren Testaments werden hohe Anforderungen gestellt.

Dies liegt darin begründet, dass die Formvorschriften für die Testamentserrichtung verschiedene Zwecke verfolgen:

  • Klare Willensbildung: Die Förmlichkeiten sollen den Erblasser dazu anhalten, sich über den Inhalt seiner Verfügung von Todes wegen klar zu werden und seinen Willen deutlich auszudrücken.
  • Abgrenzung von Entwürfen: Die Formvorschriften dienen dazu, Vorüberlegungen und Entwürfe von der endgültigen Verfügung abzugrenzen.
  • Schutz vor Verfälschungen: Die Eigenhändigkeit eines Testaments soll die Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens erhöhen.

Beweiswürdigung im vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall konnte die Beteiligte zu 2 die Errichtung des angeblich neueren Testaments nicht ausreichend beweisen.

Die Aussage ihres Ehemanns, dem der Erblasser von dem Testament erzählt haben soll, reichte nicht aus.

Der Zeuge hatte das Testament selbst nicht gesehen und konnte daher auch nicht bestätigen, dass es formgerecht errichtet worden war.

Auch weitere Indizien, wie beispielsweise die Absicht des Erblassers, sein Testament zu ändern, oder der Austausch des Haustürschlosses

durch den Beteiligten zu 1, konnten die Zweifel an der Existenz des Testaments nicht ausräumen.

Fazit

Das OLG München hat in seiner Entscheidung die hohen Anforderungen an den Nachweis eines nicht auffindbaren Testaments bekräftigt. Die bloße Behauptung der Existenz eines solchen Testaments reicht nicht aus.

Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Errichtung und den Inhalt des Testaments belegen.

Kritisch nachgefragt – Ist die Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2010 auch im Juni 2027 noch rechtlich unumstritten?

Rechtslage zum Nachweis nicht auffindbarer Testamente

Die Entscheidung des OLG München vom 22.04.2010 (31 Wx 11/10) ist nach wie vor rechtlich unumstritten und entspricht der gefestigten Rechtsprechung und Kommentarlage.

Bestätigung in aktueller Rechtsprechung und Literatur

Die Entscheidung wird bis heute in aktuellen Kommentaren und Zeitschriften zitiert und bestätigt. Im Kommentar Burandt/Rojahn (Stand 2022) wird ausdrücklich auf OLG München ZEV 2010, 572 verwiesen und festgestellt, dass „An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Schleswig FamRZ 2012, 903; OLG München ZEV 2010, 572; 2008, 596 (598); 2008, 286)“1.

Auch neuere Entscheidungen wie OLG Brandenburg ZEV 2019, 738 bestätigen diese Grundsätze: „Ist die Urschrift der Urkunde nicht auffindbar, können im Erbscheinsverfahren nach Paragraf 352 Abs. 1 S. 1 FamFG Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln, auch durch Vorlage einer Kopie, bewiesen werden“2.

Die unveränderten Grundsätze

Die im Fall OLG München 31 Wx 11/10 aufgestellten Grundsätze gelten weiterhin:

1. Unauffindbarkeit führt nicht zur Unwirksamkeit Die alleinige Unauffindbarkeit eines Testaments führt nicht zu dessen Ungültigkeit. Es gibt keine Vermutung, dass der Erblasser das Testament mit Widerrufsabsicht vernichtet hat34. Dies wird in der aktuellen Kommentarlage (Stand 2024) ausdrücklich bestätigt: „Ist ein Testament nicht mehr auffindbar, so begründet dies keine Vermutung, dass es vom Erblasser in Aufhebungsabsicht vernichtet wurde“5.

2. Strenge Anforderungen an den Nachweis An den Nachweis der Errichtung und des Inhalts eines nicht auffindbaren Testaments werden weiterhin strenge Anforderungen gestellt16. Dies ist in den Formvorschriften für die Testamentserrichtung begründet, die der Klarheit der Willensbildung, der Abgrenzung von Entwürfen und dem Schutz vor Verfälschungen dienen5.

3. Unzulänglichkeit reiner Zeugenaussagen Zeugenaussagen von Personen, die das Testament nicht gesehen haben, reichen für den Nachweis nicht aus. Der Kommentar Sternal/FamFG (Stand 2022) stellt klar: „Zeugen, die bestätigen, dass der Erblasser ihnen gesagt habe, er habe den X als Erben eingesetzt, genügen nicht. Der Brief mit der Ankündigung (‚ich werde Dich einsetzen‘) oder dem Bericht (‚ich habe Dich eingesetzt‘) genügen ebenfalls nicht, weil das nicht zutreffen muss bzw ein Testierwille in diesem Brief nicht vorhanden ist“6.

Beweisführung im Detail

Feststellungslast Die Feststellungslast trägt derjenige, der sich auf die letztwillige Verfügung beruft47. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung8.

Zulässige Beweismittel Errichtung und Inhalt des Testaments können mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden, insbesondere durch:

  • Vorlage von Kopien oder Abschriften
  • Vernehmung von Zeugen, die das Original gesehen haben
  • Sonstige Beweismittel63

Strengbeweis Aufgrund des Fälschungsrisikos ist eine besonders gründliche Aufklärung erforderlich. In der Regel ist eine förmliche Beweisaufnahme (Strengbeweis) erforderlich46.

Fazit

Die Entscheidung des OLG München vom 22.04.2010 ist weiterhin rechtlich unumstritten und entspricht der gefestigten Rechtsprechung. Die darin aufgestellten Grundsätze werden in aktuellen Kommentaren (Stand 2024) und neuerer Rechtsprechung (z.B. OLG Brandenburg 2019) durchgehend bestätigt. An den Nachweis eines nicht auffindbaren Testaments werden unverändert strenge Anforderungen gestellt, wobei die bloße Behauptung der Existenz eines solchen Testaments nicht ausreicht15.

Zitiernachweise:

1

Gierl – Burandt/Rojahn | FamFG Paragraf 352 Rn. 21-32

2

OLG Brandenburg, ZEV 2019, 738

3

Rottmann – BeckOGK | FamFG Paragraf 352 Rn. 237-246

4

Rottmann – BeckOGK | FamFG Paragraf 352e Rn. 85-87

5

W. Kössinger – Kössinger/Najdecki/Zintl Testamentsgestaltung-HdB | Paragraf 17 Die Form der Errichtung von Verfügungen von Todes wegen Rn. 58, 59

6

Lamberz – Sternal | FamFG Paragraf 352 Rn. 66

7

Sternal – Sternal | FamFG Paragraf 29 Rn. 61

8

W. Kössinger – Kössinger/Najdecki/Zintl Testamentsgestaltung-HdB | Paragraf 17 Die Form der Errichtung von Verfügungen von Todes wegen Rn. 58, 59

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge