Wirksamkeit Testament bei Verwendung Konditionalsatz

Juni 19, 2016

Wirksamkeit eines Testaments bei Verwendung eines Konditionalsatzes

OLG Düsseldorf I-3 Wx 191/14

Beschluss vom 19. August 2015,

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich in einem Beschluss vom 19. August 2015 mit der Frage, ob ein Testament wirksam ist, wenn es in einem Konditionalsatz formuliert wurde.

Der Fall:

Eine an Leukämie erkrankte Frau verfasste vor einer Biopsie ein Testament mit folgendem Wortlaut:

„Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, vermache ich mein ganzes Vermögen u. Haus Herrn A.“.

Der Eingriff verlief ohne Komplikationen, die Frau verstarb jedoch einige Monate später.

Wirksamkeit Testament bei Verwendung Konditionalsatz

Ihr Lebensgefährte (Herr A.) beantragte daraufhin einen Erbschein als Alleinerbe.

Die Schwester und die Neffen/Nichten der Verstorbenen bestritten jedoch die Gültigkeit des Testaments.

Sie argumentierten, dass das Testament nur für den Fall des Todes während der Biopsie gelten sollte.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf entschied, dass das Testament wirksam ist und Herr A. der Alleinerbe ist.

Die Formulierung

„Sollte heute … etwas passieren …“

stelle keine Bedingung dar, sondern sei lediglich als Ausdruck des Motivs für die Testamentserrichtung zu verstehen.

Wirksamkeit Testament bei Verwendung Konditionalsatz

Begründung:

  • Auslegung des Testaments: Das Gericht betonte, dass bei der Auslegung von Testamenten der Wille des Erblassers zu ermitteln sei. Im vorliegenden Fall spreche die Formulierung „Dies ist mein Testament“ und „Dieses ist mein letzter Wille“ dafür, dass die Erblasserin eine allgemeine letztwillige Verfügung treffen wollte.
  • Konditionalsatz als Motiv: Die Verwendung eines Konditionalsatzes („Sollte heute … etwas passieren …“) sei in Testamenten üblich, um den Anlass für die Testierung auszudrücken. In der Regel wolle der Erblasser damit nicht die Gültigkeit des Testaments von dem ungewissen Ereignis abhängig machen.
  • Keine Anhaltspunkte für eine Bedingung: Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin die Erbeinsetzung von ihrem Tod während der Biopsie abhängig machen wollte. Im Gegenteil, gerade die geringe Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Ausgangs der Biopsie spreche dafür, dass sie eine allgemeine Erbeinsetzung beabsichtigt habe.
  • Zurückhaltung bei der Annahme einer Bedingung: Im Erbrecht sei bei der Annahme einer Bedingung Zurückhaltung geboten. Nur wenn der Wille des Erblassers eindeutig auf eine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem ungewissen Ereignis und der Rechtsfolge gerichtet sei, könne eine Bedingung angenommen werden.

Wirksamkeit Testament bei Verwendung Konditionalsatz

Weitere Punkte:

  • Zweifel an der Echtheit des Testaments: Die Verwandten der Verstorbenen hatten im Laufe des Verfahrens Zweifel an der Echtheit des Testaments geäußert und ein Schriftstück mit der Handschrift der Erblasserin vorgelegt. Das Gericht sah jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Einholung eines Schriftgutachtens.
  • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens wurden den Verwandten der Verstorbenen auferlegt.

Fazit:

Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass die Verwendung eines Konditionalsatzes in einem Testament nicht automatisch bedeutet,

dass die Erbeinsetzung von dem Eintritt des im Konditionalsatz genannten Ereignisses abhängig ist.

Es kommt vielmehr auf den Willen des Erblassers an, der im Wege der Testamentsauslegung zu ermitteln ist.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Bedingung und bestätigte die Gültigkeit des Testaments.

 

RA und Notar Krau

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