
Wirksamkeit Testament Bindungswirkung früheres gemeinschaftliches Testament
OLG Düsseldorf 3 Wx 65/17
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es um die Frage der Gültigkeit eines Testaments und die daraus resultierenden Erbansprüche nach dem Tod der Erblasserin.
Die Erblasserin und ihr bereits 1975 verstorbener Ehemann hatten im Jahr 1974 ein gemeinschaftliches Testament verfasst,
in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und Regelungen für den Fall eines plötzlichen Todes beider trafen.
Insbesondere war eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten, die verhinderte, dass ihre Kinder den Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils einforderten,
um ihren Anspruch als Erben nach dem Tod des überlebenden Ehepartners nicht zu verlieren.
Im Jahr 2010 erstellte die Erblasserin ein weiteres, notariell beurkundetes Testament, in dem sie ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzte
und der dritten Tochter lediglich den Pflichtteil in Form eines Vermächtnisses zugestand.
Auf Grundlage dieses Testaments beantragte eine der begünstigten Töchter einen Erbschein, der sie und ihren Bruder als Miterben zu gleichen Teilen ausweisen sollte.
Die dritte Tochter, die nur den Pflichtteil erhalten sollte, widersprach diesem Antrag und verlangte einen Erbschein, der alle drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ausweist.
Das Nachlassgericht hatte ursprünglich dem Antrag auf Ausstellung des Erbscheins gemäß dem Testament von 2010 zugestimmt, was von der dritten Tochter angefochten wurde.
Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.
Es entschied, dass das notarielle Testament von 2010 gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments von 1974 verstoße,
da die Erblasserin durch das 1974er Testament bereits endgültige Regelungen für die Erbfolge nach dem Tod beider Elternteile getroffen habe.
Demnach seien alle drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben einzusetzen.
Das Gericht argumentierte, dass die Erblasserin aufgrund der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht das Recht hatte, einseitig die Erbfolge zu ändern.
Die Bestimmungen des Testaments von 2010, insbesondere der Ausschluss der dritten Tochter als Erbin, seien daher unwirksam.
Schlussendlich wurde der Erbscheinsantrag der begünstigten Tochter zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens wurden den beteiligten Parteien zu gleichen Teilen auferlegt.
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