Wirksamkeit Testament – Vermutung für Testierfähigkeit Erblasser

Mai 6, 2020

Wirksamkeit Testament – Vermutung für Testierfähigkeit Erblasser – KG Berlin Beschluss 7.9.1999 – 1 W 4291/98

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 7. September 1999 (Az. 1 W 4291/98) ging es um die Wirksamkeit eines Testaments und die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers.

Der Beschluss behandelt mehrere wichtige Aspekte zur Feststellung der Testierfähigkeit und zur Anfechtung eines Testaments.

Testierfähigkeit und Beweislast: Grundsätzlich wird angenommen, dass ein Erblasser testierfähig ist, solange nicht das Gegenteil mit voller Gewissheit nachgewiesen wird.

Die Beweislast für die Testierunfähigkeit trägt derjenige, der die Unwirksamkeit des Testaments aufgrund der Testierunfähigkeit des Erblassers geltend macht.

Verzicht auf Sachverständigengutachten:

Das Gericht kann auf ein Sachverständigengutachten verzichten, wenn die vorliegenden Beweise (z.B. Zeugenaussagen oder ärztliche Berichte) nicht ausreichen,

um den Ausnahmefall der Testierunfähigkeit zu begründen.

Wirksamkeit Testament – Vermutung für Testierfähigkeit Erblasser

Die Aussage des Hausarztes des Erblassers und des beurkundenden Notars hat dabei eine besondere Bedeutung.

Anfechtung des Testaments:

Der Beschluss behandelt auch die Anfechtung eines Testaments aufgrund einer behaupteten Drohung.

Eine Drohung im rechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn ein zukünftiges Übel angedroht wird, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat.

Im vorliegenden Fall wurde eine Äußerung, dass der Erblasser nicht „in den Himmel kommen“ würde, nicht als Drohung anerkannt,

da dies nicht von einem zukünftigen, vom Willen des Dritten abhängigen Übel abhing.

Entscheidung des Gerichts:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wurde zurückgewiesen, da keine Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vorlagen.

Wirksamkeit Testament – Vermutung für Testierfähigkeit Erblasser

Das Landgericht hatte rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war und keine wirksame Testamentsanfechtung vorlag.

Das Gericht hatte alle erforderlichen Beweise erhoben und kam zu dem Schluss, dass weder eine Testierunfähigkeit noch eine Drohung vorlag,

die das Testament vom 24. August 1993 unwirksam gemacht hätte.

Der Beschluss zeigt, dass bei der Beurteilung der Testierfähigkeit und bei der Anfechtung von Testamenten hohe Anforderungen an den Nachweis von Testierunfähigkeit und Drohung gestellt werden.

Die Bedeutung der Beweislastverteilung und der Bewertung von Zeugenaussagen, insbesondere von Ärzten und Notaren, wird in diesem Zusammenhang betont.

RA und Notar Krau

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