Wirksamkeit Verwirkungsklausel Verjährung Pflichtteil

September 16, 2017

Wirksamkeit Verwirkungsklausel Verjährung Pflichtteil

OLG Celle 22 U 73/94

RA und Notar Krau

In diesem Fall befasste sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit der Wirksamkeit einer testamentarischen Verwirkungsklausel

und der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs im Falle eines Verstoßes gegen diese Klausel.

Die Fakten des Falles

Ein Erblasser hatte in seinem Testament eine Verwirkungsklausel aufgenommen, wonach Erben, die mit seiner letztwilligen Verfügung nicht einverstanden sind

und gegen seine Anordnungen verstoßen, nur den Pflichtteil erhalten sollten.

Der Kläger, eines der vier Kinder des Erblassers, widersprach der Erfüllung von Vermächtnissen und klagte gegen den Testamentsvollstrecker auf Auskunft.

Das Amtsgericht zog daraufhin den Erbschein ein, da der Kläger und seine Brüder durch ihr Verhalten ihr Erbe verwirkt hätten.

Wirksamkeit Verwirkungsklausel Verjährung Pflichtteil

Der Kläger erhob Klage auf Zahlung des Pflichtteils und Auskunft über den Nachlass.

Die Beklagte, die Alleinerbin geworden war, erhob die Einrede der Verjährung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Celle entschied, dass die Verwirkungsklausel wirksam war und der Kläger seinen Erbteil verwirkt hatte.

Der Pflichtteilsanspruch des Klägers war verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist mit Kenntnis des Klägers von der Verwirkungsklausel begann.

Der Auskunftsanspruch des Klägers war teilweise gerechtfertigt, soweit er Auskunft über Schenkungen des Erblassers verlangte.

Begründung des Gerichts

Wirksamkeit Verwirkungsklausel Verjährung Pflichtteil

  • Wirksamkeit der Verwirkungsklausel: Die Verwirkungsklausel war wirksam, da sie nicht gegen gesetzliche Verbote verstieß. Der Kläger hatte durch sein Vorgehen gegen den Willen des Erblassers verstoßen und somit die auflösende Bedingung der Verwirkungsklausel erfüllt.
  • Verjährung des Pflichtteilsanspruchs: Die dreijährige Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch begann mit Kenntnis des Klägers von der Verwirkungsklausel, auch wenn der Pflichtteilsanspruch erst später durch den Verstoß gegen die Klausel entstand.
  • Kein Rechtsirrtum: Der Kläger konnte sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, da die Gründe, aus denen er die Verwirkungsklausel für unwirksam hielt, von vornherein nicht stichhaltig waren.
  • Auskunftsanspruch: Der Auskunftsanspruch des Klägers war teilweise gerechtfertigt. Er hatte Anspruch auf Auskunft über Schenkungen des Erblassers, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod erfolgt waren. Der Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand war jedoch durch Erfüllung erloschen.

Fazit

Der Fall OLG Celle 22 U 73/94 verdeutlicht die Bedeutung von Verwirkungsklauseln in Testamenten und die damit verbundenen Rechtsfolgen.

Erben, die gegen den Willen des Erblassers verstoßen, riskieren den Verlust ihres Erbteils.

Zudem ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch im Falle einer Verwirkungsklausel bereits mit Kenntnis des Erben von der Klausel beginnt.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Fall zeigt die Bedeutung der Auslegung von Testamenten im Erbrecht.
  • Die Gerichte achten genau auf die Einhaltung der Formvorschriften und die Wahrung des letzten Willens des Erblassers.
  • Die Entscheidung des OLG Celle trägt dazu bei, dass der Nachlass im Sinne des Erblassers verteilt wird und die Interessen der Erben gewahrt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Das OLG Celle hat in diesem Fall die Wirksamkeit einer Verwirkungsklausel bestätigt und die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bejaht.

Der Auskunftsanspruch des Klägers war nur teilweise gerechtfertigt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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