Wirksamkeit von drei außerordentlichen Kündigungen – Hessisches LAG 18 Sa 695/12

September 7, 2021

Wirksamkeit von drei außerordentlichen Kündigungen – Hessisches LAG 18 Sa 695/12

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass drei außerordentliche Kündigungen eines Arbeitgebers gegenüber einem Facharzt für Radiologie unwirksam waren.

Die Kündigungen basierten auf dem Verdacht der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit, der eigenmächtigen Nutzung eines MRT-Geräts

und der Mitteilung an die Kassenärztliche Vereinigung über die Beendigung seiner Tätigkeit.

Das Gericht stellte fest, dass diese Gründe keine außerordentliche Kündigung rechtfertigten, da entweder kein wichtiger Grund vorlag oder die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung nicht erfüllt waren.

Sachverhalt:

  • Der Kläger, ein Facharzt für Radiologie, war seit 2009 bei der Beklagten, einer Gemeinschaftspraxis, beschäftigt.
  • Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers dreimal außerordentlich:
    • Am 22. August 2011 wegen des Verdachts der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit und Vorstellungsterminen sowie wegen vorzeitigen Verlassens des Arbeitsplatzes.
    • Am 8. November 2011, weil der Kläger der Kassenärztlichen Vereinigung mitgeteilt hatte, dass er bei der Beklagten keine Leistung mehr erbringe und jede Haftung ablehne.
    • Am 29. Dezember 2011, weil der Kläger eine MRT-Aufnahme von sich selbst erstellt hatte, ohne den Arbeitgeber zu informieren und diese zu bezahlen.
  • Das Arbeitsgericht Gießen hatte alle drei Kündigungen für unwirksam erklärt.
  • Die Beklagte legte Berufung ein.

Wirksamkeit von drei außerordentlichen Kündigungen – Hessisches LAG 18 Sa 695/12

Entscheidungsgründe des LAG:

  • Erste Kündigung (22. August 2011):
    • Der Verdacht der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit war nicht ausreichend begründet. Das ärztliche Attest hatte einen hohen Beweiswert, und die Beklagte konnte keine ausreichenden Beweise für eine Täuschung vorlegen.
    • Der Verdacht des Erschleichens von Freistellung für Vorstellungstermine war ebenfalls nicht ausreichend begründet, da die Beklagte keine zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hatte.
    • Die Kündigungsfrist war zudem nicht gewahrt, da der Kläger bereits zuvor krankgeschrieben gewesen war.
  • Zweite Kündigung (8. November 2011):
    • Es lag kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Die Mitteilung des Klägers an die Kassenärztliche Vereinigung stellte lediglich eine Information über die bereits erfolgte Kündigung dar und rechtfertigte keine weitere Kündigung.
  • Dritte Kündigung (29. Dezember 2011):
    • Die eigenmächtige Nutzung des MRT-Geräts stellte zwar eine Pflichtverletzung dar, rechtfertigte aber keine außerordentliche Kündigung.
    • Es fehlte an einem ausdrücklichen Verbot unentgeltlicher Untersuchungen für Mitarbeiter.
    • Der Kläger hatte keine Patienten benachteiligt und der Beklagten entstand kein erheblicher Schaden.
    • Eine Abmahnung wäre erforderlich gewesen, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden konnte.

Wirksamkeit von drei außerordentlichen Kündigungen – Hessisches LAG 18 Sa 695/12

Fazit:

  • Das LAG bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück.
  • Alle drei außerordentlichen Kündigungen waren unwirksam, da entweder kein wichtiger Grund vorlag oder die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung nicht erfüllt waren.
  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Kündigungsgründe und der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen bei außerordentlichen Kündigungen.
RA und Notar Krau

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