Wirksamkeit von Kündigungen bei geringfügigen Fehlern in der Massenentlassungsanzeige
LAG Hamm Urt. v. 6.11.2025 – 15 SLa 634/25
(ArbG Hagen Urt. v. 23.7.2025 – 2 Ca 434/25)
Hier finden Sie eine präzise und verständliche Zusammenfassung des Urteils des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 06.11.2025. In diesem Fall ging es darum, ob Kündigungen wirksam sind, wenn dem Arbeitgeber kleine Fehler bei der Meldung einer Massenentlassung unterlaufen.
Sie müssen sich die Ausgangslage so vorstellen: Ein Unternehmen, das Schlüssel und Fräsmaschinen herstellt, ist zahlungsunfähig. Ein Insolvenzverwalter wird eingesetzt. Dieser versucht zunächst, Käufer für die Firma zu finden. Da jedoch kein Investor den Betrieb als Ganzes fortführen will, entscheidet sich der Verwalter zur Betriebsstilllegung. Das bedeutet, dass die Firma komplett geschlossen wird.
In der Folge erhielten alle Mitarbeiter die Kündigung. Ein betroffener Maschineneinrichter wehrte sich dagegen gerichtlich. Er war der Meinung, die Kündigung sei unwirksam, weil dem Insolvenzverwalter beim bürokratischen Ablauf Fehler unterlaufen seien.
Bevor ein Arbeitgeber viele Menschen gleichzeitig entlassen darf, muss er den Betriebsrat informieren und sich mit ihm beraten. Dies nennt man das Konsultationsverfahren.
Im vorliegenden Fall gab es eine Besonderheit: Der Insolvenzverwalter schrieb dem Betriebsrat, dass 61 Mitarbeiter entlassen werden sollten. In einer beigefügten Tabelle standen jedoch nur 31 Namen. Tatsächlich hatte der Betrieb zum Zeitpunkt der Insolvenz aber nur 43 Beschäftigte.
Das Gericht entschied, dass dieser Fehler die Kündigung nicht unwirksam macht. Die Gründe hierfür sind:
Wichtig ist hierbei: Wenn der Betriebsrat am Ende der Verhandlungen bestätigt, dass er sich ausreichend informiert fühlt, ist ein vorheriger Fehler „geheilt“.
Zusätzlich zum Betriebsrat muss der Arbeitgeber die Entlassungen offiziell bei der Agentur für Arbeit melden. Das nennt man Massenentlassungsanzeige. Auch hier passierte ein kleiner Fehler: Der Verwalter gab an, dass 34 Personen entlassen werden, obwohl es eigentlich zwei bis drei weniger waren.
Das Gericht stellte klar: Eine Kündigung scheitert nicht an einer geringfügig zu hohen Zahl in der Anzeige.
Der Kläger behauptete, die Unterschrift auf seinem Kündigungsschreiben sei nur digital eingefügt oder eine Kopie gewesen. Das Gericht prüfte das Originaldokument sehr genau. Die Richter stellten fest, dass man den Druck des Stiftes auf der Rückseite des Papiers fühlen konnte. Damit war klar: Die Unterschrift war echt und eigenhändig.
Der Kläger vermutete, dass die Firma heimlich von einem Konkurrenten weitergeführt werde (ein sogenannter Betriebsübergang). In so einem Fall wäre eine Kündigung wegen Betriebsschließung verboten. Das Gericht widersprach: Der Käufer übernahm nur Markenrechte und Kundenlisten, aber keine Maschinen und keine Mitarbeiter. Ohne die Produktionseinheiten liegt kein Betriebsübergang vor.
Dieses Urteil zeigt, dass Gerichte bei Massenentlassungen heute etwas pragmatischer entscheiden. Wenn Fehler in den Unterlagen offensichtlich sind und den eigentlichen Zweck der Information nicht gefährden, bleiben die Kündigungen wirksam. Besonders bei einer vollständigen Betriebsschließung sind die Anforderungen an die Detailgenauigkeit etwas gelockert, solange die Arbeitnehmervertretung den Überblick behält.
Rechtlicher Hinweis: Wenn Sie Fragen zu Kündigungen oder zum Arbeitsrecht in der Insolvenz haben, ist eine individuelle Beratung wichtig. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Experten für Arbeitsrecht.
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