Wirksamkeit von Kündigungsschutzregeln in Versicherungsbedingungen einer „Unfall-Kombirente“

Juli 5, 2025

Wirksamkeit von Kündigungsschutzregeln in Versicherungsbedingungen einer „Unfall-Kombirente“

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Dezember 2024 ein wichtiges Urteil zur Unfall-Kombirente gefällt (Az. IV ZR 498/21).

Dieses Urteil klärt, ob Versicherer das Recht haben, solche Verträge ordentlich zu kündigen, und ob die entsprechenden Kündigungsklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) transparent und zulässig sind.

Was ist eine Unfall-Kombirente?

Bevor wir ins Detail gehen, ist es wichtig zu verstehen, was eine Unfall-Kombirente ist. Es handelt sich hierbei um ein Versicherungsprodukt, das von 2006 bis 2010 von der beklagten Versicherung vertrieben wurde. Sie ist eine besondere Form der Unfallversicherung, die Schutz in verschiedenen Situationen bietet, die über einen reinen Unfall hinausgehen. Dazu gehören:

Leistungen nach einem Unfall.

Leistungen bei Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe oder der körperlichen und geistigen Fähigkeiten infolge bestimmter Krankheiten oder durch Unfall (Organkonzept).

Leistungen bei Verlust einzelner Grundfähigkeiten (z.B. Sehen, Sprechen, Gehen).

Leistungen bei Feststellung einer Pflegestufe gemäß Sozialgesetzbuch.

Die Leistung wird in Form einer Rente gezahlt. Der Vertrag sollte laut den Bedingungen spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach Zahlung der ersten Rentenleistung enden.

Worum ging es im Streitfall?

Ein Verein, der sich für Verbraucherrechte einsetzt (der Kläger), war der Meinung, dass die Kündigungsregelungen in den Versicherungsbedingungen der Unfall-Kombirente, insbesondere in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008), unwirksam sind. Er argumentierte, dass diese Klauseln Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen und nicht transparent genug seien. Der beklagte Versicherer hatte nämlich angekündigt, über 17.000 bestehende Verträge über eine Unfall-Kombirente nicht fortzuführen und den Versicherten stattdessen den Wechsel in eine andere, teurere Versicherung angeboten.

Der Kläger sah die Unfall-Kombirente eher als eine Art Existenzschutz- oder Berufsunfähigkeitsversicherung an, bei der ein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich ausgeschlossen ist. Er forderte daher, dass der Versicherer sich nicht auf diese Kündigungsrechte berufen dürfe und die betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Kündigungen informiert werden müssten.

Wirksamkeit von Kündigungsschutzregeln in Versicherungsbedingungen einer „Unfall-Kombirente“

Die Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht Köln wies die Klage des Verbraucherschutzvereins ab.

Das Oberlandesgericht Köln hingegen gab dem Verbraucherschutzverein Recht. Es urteilte, dass die Kündigungsklauseln in den AUB 2008 intransparent und unangemessen seien. Das OLG war der Ansicht, die Unfall-Kombirente sei eher mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vergleichbar, bei der ein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers nicht zulässig ist.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und gab dem Versicherer Recht. Das bedeutet, dass die Kündigungsklauseln in den AUB 2008 wirksam sind und der Versicherer das Recht hat, die Verträge ordentlich zu kündigen.

Der BGH begründete seine Entscheidung wie folgt:

1. Transparenz der Kündigungsklauseln

Der BGH befand, dass die Kündigungsklauseln klar und verständlich sind und dem Transparenzgebot (Paragraf 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) genügen.

Zusammenspiel der Bedingungen:

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) und die Besonderen Bedingungen für die Unfall-Kombirente (BB U-Kombirente) zusammenlesen. Die Präambel der Besonderen Bedingungen weist ausdrücklich darauf hin, dass die AUB gelten, sofern die Besonderen Bedingungen nichts Abweichendes regeln.

„Spätestens“ in Nr. 1.3 BB U-Kombirente:

Die Formulierung in Nr. 1.3 BB U-Kombirente, dass der Vertrag „spätestens“ mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach erster Rentenzahlung endet, deutet für den BGH darauf hin, dass es noch weitere Gründe für eine frühere Vertragsbeendigung geben kann, wozu auch die ordentliche Kündigung durch den Versicherer zählt.

Keine Irreführung durch andere Dokumente:

Auch Prospekte oder Kundeninformationen, die der Versicherer verwendet hat, führen nach Ansicht des BGH nicht dazu, dass die Kündigungsklauseln intransparent werden. Diese externen Dokumente sind nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und spielen bei der abstrakten Prüfung der Wirksamkeit der Klauseln keine Rolle.

2. Keine unangemessene Benachteiligung

Der BGH stellte fest, dass die Kündigungsrechte des Versicherers den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen (Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Kein Vergleich zur Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung: Das ist der Kernpunkt der Entscheidung. Der BGH argumentierte, dass die Unfall-Kombirente keine Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, die ein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers in diesen Versicherungsarten ausschließen (z.B. wegen eines Beitragsanpassungsrechts des Versicherers), sind auf die Unfall-Kombirente nicht anwendbar.

Die Leistungsfälle der Unfall-Kombirente (Unfall, Organkonzept, Grundfähigkeiten, Pflegestufe) knüpfen an Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität an, nicht primär an eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Versicherung schützt also nicht direkt den Verlust des Erwerbseinkommens.

Obwohl auch ein Unfall zur Arbeitsunfähigkeit führen kann, ist die Unfallversicherung laut Gesetz (Paragraf 177 Abs. 2 VVG) ausdrücklich von den Regelungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung ausgenommen.

Keine sozialversicherungsähnliche Funktion:

Der BGH sah bei der Unfall-Kombirente keine vergleichbare „Ersatzfunktion für Sozialversicherungsschutz“, wie sie beispielsweise bei der privaten Krankenversicherung vorliegt und ein Kündigungsrecht des Versicherers einschränken könnte.

Deckungsrückstellungen:

Auch die Frage, ob der Versicherer Deckungsrückstellungen gebildet hat (vergleichbar mit Altersrückstellungen in der Krankenversicherung), spielte für den BGH keine Rolle. Selbst wenn solche Rückstellungen gebildet würden, sind sie in der Regel kollektiv und nicht individuell dem Versicherten zugeordnet, sodass bei einer Kündigung kein Anspruch auf Auszahlung besteht.

3. Keine Überraschungsklausel

Die Kündigungsklausel ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht überraschend im Sinne von Paragraf 305c Abs. 1 BGB. Da die Verträge für eine bestimmte Dauer abgeschlossen werden, muss der Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, einen zeitlich unbegrenzten Schutz zu erhalten. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit ist bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich üblich.

Was bedeutet das Urteil für Versicherungsnehmer?

Das Urteil des BGH bedeutet, dass Versicherungsunternehmen, die Verträge über eine Unfall-Kombirente mit vergleichbaren Klauseln abgeschlossen haben, diese Verträge ordentlich kündigen dürfen. Für betroffene Versicherungsnehmer kann dies bedeuten, dass ihr Versicherungsschutz endet und sie sich um eine neue Absicherung kümmern müssen. Es unterstreicht die Bedeutung, die genauen Versicherungsbedingungen sorgfältig zu prüfen und sich über die Unterschiede zwischen verschiedenen Versicherungsprodukten im Klaren zu sein.

RA und Notar Krau

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