Wirksamkeit Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

August 23, 2017

Wirksamkeit Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

KG Berlin 1 W 361/10

Gemeinschaftliches Testament:

RA und Notar Krau

Die Erblasserin hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem ersten Ehemann ihre Tochter (Beteiligte zu 1) als Erbin eingesetzt.

Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Erblasserin ein neues Testament, in dem sie ihre Tochter enterbte und ihren Lebensgefährten (Beteiligten zu 2) als Erben einsetzte.

Das Landgericht hatte entschieden, dass die Enterbung unwirksam ist, da die Erblasserin an die Erbeinsetzung ihrer Tochter im gemeinschaftlichen Testament gebunden war.

Kernaussage des Beschlusses:

Das Kammergericht (KG) Berlin hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Die Erblasserin war zwar grundsätzlich an die Erbeinsetzung ihrer Tochter gebunden, sie konnte diese jedoch unter den Voraussetzungen des Paragraf 2271 Abs. 2 S. 2 BGB widerrufen.

Wirksamkeit Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss das Landgericht noch prüfen.

Begründung des Gerichts:

  • Bindung an gemeinschaftliches Testament:
    • Nach dem Tod eines Ehegatten ist der überlebende Ehegatte grundsätzlich an die wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament gebunden (Paragraf 2271 Abs. 2 S. 1 BGB).
    • Im vorliegenden Fall war die Erblasserin daher an die Erbeinsetzung ihrer Tochter gebunden.
  • Widerrufsmöglichkeit:
    • Der überlebende Ehegatte kann die wechselbezüglichen Verfügungen jedoch widerrufen, wenn ein Entziehungsgrund nach Paragraf 2333 BGB vorliegt (Paragraf 2271 Abs. 2 S. 2 BGB).
    • Ein Entziehungsgrund liegt vor, wenn sich der Erbe eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat.
  • Prüfung des Entziehungsgrundes:
    • Das Landgericht hat die Frage, ob ein Entziehungsgrund vorliegt, nicht geprüft.
    • Es hat lediglich festgestellt, dass die Erblasserin ihrer Tochter verziehen hat.
    • Die Verzeihung ist jedoch irrelevant, wenn die Erblasserin die Erbeinsetzung wirksam widerrufen hat.
  • Verzeihung:
    • Die Verzeihung nach Paragraf 2337 BGB gilt nur für die Entziehung des Pflichtteils, nicht für den Widerruf einer Verfügung nach Paragraf 2271 Abs. 2 S. 2 BGB.
  • Hypothetischer Wille der Erblasserin:
    • Die Verzeihung könnte nur dann relevant sein, wenn die Erblasserin bei der Testamentserrichtung gewollt hätte, dass der Erbausschluss von der Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung abhängt.
    • Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

Wirksamkeit Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Möglichkeit des Widerrufs von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament.

Liegt ein Entziehungsgrund vor, kann der überlebende Ehegatte die Erbeinsetzung des anderen Ehegatten widerrufen.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis, da er die Voraussetzungen für den Widerruf von Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten klarstellt.
  • Erblasser sollten bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments die Möglichkeit des Widerrufs bedenken.
  • Erben sollten sich im Falle einer Enterbung über die Möglichkeit der Anfechtung informieren.
RA und Notar Krau

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