
Wirksamkeitsprüfung Ehevertrag – Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs
BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29. Januar 2014 einen wichtigen Beschluss zur Wirksamkeit von Eheverträgen gefasst, insbesondere wenn darin der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) und der Zugewinnausgleich (Vermögensausgleich) vollständig ausgeschlossen werden.
Ein Ehepaar, verheiratet seit 1991, hatte einen gemeinsamen Sohn. Der Mann war selbstständiger Versicherungsvertreter mit gutem Einkommen. Die Frau hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung, führte den Haushalt, kümmerte sich ums Kind und arbeitete zeitweise geringfügig im Büro ihres Mannes. Im Jahr 2007, als ihre Ehe in einer Krise steckte und die Frau eine Affäre hatte, schlossen sie einen notariellen Ehevertrag.
Der Vertrag sah vor, dass im Falle einer Scheidung weder ein Zugewinnausgleich noch ein Versorgungsausgleich stattfinden sollte. Dies bedeutete, dass die Frau auf Rentenansprüche und Vermögensanteile verzichtete, die sie normalerweise während der Ehe erworben hätte. Als „Ausgleich“ erhielt die Frau:
Die Hälfte eines gemeinsamen Wertpapierdepots (130.000 €).
Eine Eigentumswohnung im Wert von ca. 130.000 €, die der Mann vollständig entschulden sollte (also die darauf lastenden Kredite übernehmen sollte).
Der Mann verpflichtete sich, monatlich 500 € in eine private Rentenversicherung für die Frau einzuzahlen.
Zusätzlich verzichteten beide auf nachehelichen Unterhalt (Unterhalt nach der Scheidung), auch für den Fall der Not. Für den Trennungsunterhalt (Unterhalt während der Trennung vor der Scheidung) wurde vereinbart, dass keine der Parteien Ansprüche geltend machen würde, da die Frau aufgrund ihres Verhaltens ihren Anspruch verwirkt habe. Allerdings sollte der Mann 12 Monate lang 1.500 € monatlich an die Frau zahlen, um anfängliche Härten zu vermeiden.
Das Paar trennte sich 2010. Die Frau machte sich selbstständig, hatte aber ein deutlich geringeres Einkommen. Sie beantragte im Scheidungsverfahren die Durchführung des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs. Die Vorinstanzen (Amtsgericht und Oberlandesgericht) wiesen ihre Anträge ab und erklärten den Ehevertrag für wirksam.
Der BGH musste prüfen, ob der Ehevertrag „sittenwidrig“ ist. Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn er so einseitig ist, dass er die Belange eines Ehepartners unzumutbar verletzt. Dabei wird geprüft, ob eine Seite objektiv stark benachteiligt wird und ob eine subjektive „Störung der Vertragsparität“ vorlag, also ob eine Seite die Notlage oder Unerfahrenheit der anderen ausgenutzt hat.
Versorgungsausgleich (Rentenansprüche): Der BGH stellte fest, dass der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einer Alleinverdienerehe grundsätzlich problematisch sein kann, da er in den „Kernbereich“ des Scheidungsfolgenrechts eingreift (Sicherung der Altersvorsorge).
Allerdings kann er wirksam sein, wenn die wirtschaftlichen Nachteile für den benachteiligten Ehegatten durch ausreichende „Kompensationsleistungen“ abgemildert werden. Hier sah der BGH die Übertragung der lastenfreien Eigentumswohnung und die Finanzierung der privaten Rentenversicherung als ausreichenden Ausgleich an.
Die Richter konnten nicht feststellen, dass der Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu einem gänzlich unzureichenden Ausgleich geführt hätte, insbesondere da der Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall kompliziert und unsicher gewesen wäre (schuldrechtlicher Ausgleich, ungewisse Höhe und Zahlungsbeginn).
Der BGH bestätigte, dass der Zugewinnausgleich einem Ehevertrag am weitesten zugänglich ist. Der Verzicht darauf war hier nicht entschädigungslos, da die Frau die Eigentumswohnung lastenfrei erhielt.
Der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (z.B. wegen Alters, Krankheit oder Erwerbslosigkeit) wurde vom BGH ebenfalls als nicht sittenwidrig angesehen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Frau noch relativ jung, hatte eigenes Vermögen und es war nicht abzusehen, dass sie ohne Unterhaltszahlungen des Mannes in eine Notlage geraten würde.
Der BGH sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frau bei Vertragsschluss intellektuell unterlegen war, in einer Zwangslage war oder der Mann ihre Situation ausgenutzt hätte. Die Tatsache, dass sie die Scheidung vermeiden wollte, reichte nicht aus, um eine solche Zwangslage zu begründen, da auch der Mann dies wollte. Auch die Behauptung, die Frau habe sich mit ihren Positionen nicht durchsetzen können, reichte nicht aus. Die langen Verhandlungen und die Möglichkeit der anwaltlichen Beratung sprachen gegen eine Ausnutzung.
Das Gesetz verbietet es, auf künftigen Trennungsunterhalt zu verzichten (Paragraf 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB). Dies soll verhindern, dass ein Ehegatte während der Trennungszeit in eine finanzielle Notlage gerät und staatliche Hilfe in Anspruch nehmen muss.
Die Vereinbarung, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, ist laut BGH unwirksam. Auch wenn es sich nicht um einen direkten Verzicht handelt, sondern um ein „Versprechen, nicht zu klagen“, führt es wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis und ist daher eine unzulässige Umgehung des Gesetzes.
Das Oberlandesgericht hatte die Wirksamkeit dieser Regelung nicht geprüft. Der BGH entschied, dass dies nachgeholt werden muss. Sollte die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt unwirksam sein, muss geprüft werden, ob diese Teilnichtigkeit den gesamten Ehevertrag unwirksam macht (Paragraf 139 BGB). Es muss geklärt werden, ob die Ehepartner den Vertrag auch ohne diese Klausel geschlossen hätten. Dies ist Aufgabe des Oberlandesgerichts in der neuen Verhandlung.
Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück, damit dieses die Frage der Wirksamkeit der Trennungsunterhaltsklausel und deren Auswirkungen auf den gesamten Ehevertrag erneut prüfen kann. Die bisherigen Feststellungen zur Sittenwidrigkeit des Ausschlusses von Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt blieben bestehen, da die gegebenen Kompensationsleistungen als ausreichend erachtet wurden und keine Ausnutzung einer Notlage vorlag.
Ein Ehevertrag, der den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich vollständig ausschließt, kann auch in einer „Alleinverdienerehe“ wirksam sein, wenn die Nachteile für den benachteiligten Partner durch andere Leistungen ausreichend ausgeglichen werden. Wichtig ist auch, dass keine Partei die andere in einer Notlage ausgenutzt hat.
Der Verzicht auf Trennungsunterhalt ist jedoch grundsätzlich unwirksam und muss im Einzelfall geprüft werden, da er den gesamten Ehevertrag gefährden könnte.
Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.
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